C. Was sind "Un­mög­lich­keit" und "Un­zu­mut­bar­keit" (§ 275 BGB)?

I. Wann liegt Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?

Un­mög­lich­keit im Sinne des BGB liegt vor, wenn end­gül­tig fest­steht, dass der Schuld­ner die Leis­tung un­ter kei­nen Um­stän­den mehr er­brin­gen kann. Eine ein­mal fest­ge­stellte Un­mög­lich­keit wird durch eine spä­tere Än­de­rung nicht mehr ge­heilt.

  • Ist auf­grund ei­nes Dieb­stahls Un­mög­lich­keit ein­ge­tre­ten, lebt die Pf­licht zur Über­gabe und Über­eig­nung des ge­stoh­le­nen Ge­gen­stands nicht mit Wie­der­auf­fin­den auf.
  • Wurde bei Er­rich­tung ei­nes Hau­ses eine Wär­me­däm­mung ver­spro­chen, die ob­jek­tiv von nie­man­dem er­bracht wer­den kann, muss dies nicht er­fol­gen, so­bald die ent­spre­chende Tech­no­lo­gie zur Ver­fü­gung steht.
  • Wurde ein ver­bo­te­nes Ver­hal­ten ver­spro­chen, muss die­ses auch dann nicht er­bracht wer­den, wenn das Ver­bots­ge­setz spä­ter auf­ge­ho­ben wird.

§ 275 Abs. 1 BGB stellt aus­drück­lich klar, dass es recht­lich kei­nen Un­ter­schied zwi­schen ob­jek­ti­ver (für je­der­mann un­mög­lich) und sub­jek­ti­ver ([nur] für den Schuld­ner ... un­mög­lich) Un­mög­lich­keit gibt. Ebenso we­nig hat es Kon­se­quen­zen, ob die Un­mög­lich­keit auf recht­li­chen (ge­setz­li­che Ver­bo­te, feh­lende Ge­neh­mi­gungen) oder tat­säch­li­chen Grün­den (Über­eig­nung end­gül­tig zer­stör­ter Sa­chen, Leis­tun­gen ei­ner ver­stor­be­nen Per­son) be­ruht.

In der Klau­sur ist es sinn­voll, kurz (!) fest­zu­stel­len, was Ur­sa­che der Un­mög­lich­keit ist, etwa "Hier ist die Leis­tung aus tat­säch­li­chen Grün­den ob­jek­tiv un­mög­lich." - ob­wohl dies keine Kon­se­quen­zen hat. Der Grund hier­für ist, dass nach frü­he­rer Rechts­lage die Un­ter­schei­dung be­deut­sam war und viele Kor­rek­toren dement­spre­chend Aus­füh­run­gen hierzu er­war­ten. Sie wis­sen aber, dass die Un­ter­schei­dung recht­lich ir­re­le­vant ist.
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