2. Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?
c. Wie verhält sich § 2301 BGB zu § 331 BGB?
Es ist umstritten, wie die Konkurrenz von § 2301 BGB und § 331 BGB zu lösen ist.
Die Rechtsprechung nimmt einen Vorrang von § 331 BGB an.
- Die Norm wäre ansonsten praktisch kaum relevant, da die Form des § 2301 BGB in den meisten Fällen den Willen des Versprechensempfängers hinfällig machen würde.
Ein Teil der Literatur lehnt dies hingegen ab.
- Es gäbe keinen Anlass, den Versprechenden oder den Dritten zu schützen.
- Nehme man an, dass die Verfügung wirksam ist, würde dies Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte benachteiligen.
- Die Formvorschriften des Erbrechts würden ausgehöhlt - ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ließe sich mündlich und sogar konkludent abschließen. Letztlich würde man das Erbrecht überhaupt nicht anwenden. Soweit eine Überlebensbedingung vereinbart ist, sei es zur Aufrechterhaltung der Bedeutung des Erbrechts geboten, auch die erbrechtlichen Formvorschriften einzuhalten. Die für den wirksamen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erforderliche planmäßige Ausübung von § 130 Abs. 2 BGB und § 153 BGB widerspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und sei nach § 2301 BGB ausgeschlossen. Demnach bedürfe auch das Valutageschäft der Form des § 2301 BGB.
Eine vermittelnde Ansicht will nur den Zeitpunkt der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB hinausschieben: Diese trete erst mit Erfüllung des Anspruchs durch den Versprechenden, nicht bereits mit Entstehen der Berechtigung des Dritten ein.
- Dadurch werde der ansonsten drohende unsinnige Wettlauf zwischen den Erben (die nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen wollen) und dem Begünstigten (dem der Schenkungsantrag zugehen muss) vermieden, dessen Ergebnis sonst vom Zufall abhänge.
- Zudem könne man den Dritten im Verhältnis zu den Erben wie einen Vermächtnisnehmer behandeln.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).