a. Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Abtretung?
aa. Setzen § 402 BGB und § 403 BGB ein wirksames Grundgeschäft voraus?
Es ist umstritten, ob die Pflichten aus § 402 BGB (Auskunft und Urkundenauslieferung) und § 403 BGB (Erstellung einer Abtretungsurkunde) sich nur aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft oder aber unmittelbar aus der Abtretung als Verfügung ergeben. Dies hat vor allem Auswirkungen, wenn eines der beiden Geschäfte nichtig ist:
Überwiegend wird angenommen, dass es sich dabei um Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft handelt. Das hat die praktische Konsequenz, dass bei Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts zwar die Forderung übergeht (§ 398 S. 2 BGB Abstraktionsprinzip), aber die Ansprüche nach § 402 BGB und § 403 BGB nicht entstehen.
- Sie wurden nur aus praktischen Gründen im Rahmen der §§ 398 ff. BGB geregelt.
Die Gegenansicht versteht § 402 BGB und § 403 BGB als unmittelbare Folgen der Verfügung, die losgelöst von einem etwaigen Verpflichtungsgeschäft sind.
- Sie verweist darauf, dass § 402 BGB auch beim gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung findet (§ 412 BGB), bei dem es gerade kein auslegungsbedürftiges Kausalgeschäft gibt;
- zudem könne der Anspruch auf Rückabwicklung der Abtretung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (etwa wegen Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes, § 814 BGB oder gesetzes- oder sittenwidrigem Verhalten des Leistenden, § 817 S. 2 BGB) ausgeschlossen sein, so dass der Zessionar der neue Gläubiger bleibt. Er hat nun ein berechtigtes Interesse an den Hilfsansprüchen: Ansonsten würde der Schuldner ohne Anlass faktisch von seiner Zahlungspflicht befreit, da der alte Gläubiger nicht mehr berechtigt, der neue Gläubiger aber unfähig zur Durchsetzung wäre, z.B. weil er nicht weiß, wer der Schuldner ist.