2. Wel­che Be­deu­tung hat die Wer­ter­satz­pflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?

c. Wie wird der Wer­ter­satz be­rech­net?

Nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist die im Ver­trag be­stimmte Ge­gen­leis­tung für den Wer­ter­satz zu­grunde zu le­gen. Da­durch soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass sich das Äqui­va­lenz­ver­hält­nis im Rück­tritt nicht ver­schiebt. Wer einen güns­ti­gen Ver­trag ab­ge­schlos­sen hat, soll nicht zu ei­nem ho­hen Wer­ter­satz ver­pflich­tet wer­den; wer da­ge­gen eine hohe Ge­gen­leis­tung er­bracht hat, soll auch daran fest­ge­hal­ten wer­den. Kann die Rück­ge­währ­pflicht gar nicht er­füllt wer­den, wird diese in glei­cher Höhe wie die Ge­gen­leis­tung be­wer­tet - da­mit kann jede der bei­den Par­teien auf­rech­nen und die Rück­ge­währ ent­fällt (§ 389 BGB).

Hatte ein Auto einen Wert von 5.000 €, wurde aber für 10.000 € ver­kauft und kann die­ses we­gen ei­ner vom Rück­trittsschuld­ner ver­schul­de­ten Zer­stö­rung im Zeit­punkt des Rück­tritts nicht mehr zu­rück­über­tra­gen wer­den, ist nicht nur Wer­ter­satz in Höhe von 5.000 € (der ob­jek­tive Ver­lust), son­dern so­gar in Höhe von 10.000 € (also der ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Ge­gen­leis­tung) zu leis­ten.

Bei ei­ner un­ent­gelt­li­chen Leis­tung wird kein Wer­ter­satz ge­schul­det.

Fehlt eine Ver­ein­ba­rung über die Ge­gen­leis­tung, wird der Wert grund­sätz­lich nach den all­ge­mei­nen Re­geln be­stimmt: Bei ei­nem Dienst- (§ 612 Abs. 2 BGB) oder Werk­ver­trag (§ 632 Abs. 2 BGB) ist bei dem Be­ste­hen ei­ner Taxe die ta­x­mä­ßige Ver­gü­tung, in Er­man­ge­lung ei­ner Taxe die üb­li­che Ver­gü­tung maß­geb­lich. So­weit sich diese ta­x­mä­ßige bzw. üb­li­che Ver­gü­tung ver­än­dert, ist zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Für § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist der Zeit­punkt der Er­brin­gung der Leis­tung ab­zu­stel­len - denn be­reits zu die­sem Zeit­punkt ist und war die Rück­ge­währ in Na­tur un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) und der Wert­zu­wachs beim Gläu­bi­ger ab­ge­schlos­sen.
  • Bei § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BGB ist die Lage hin­ge­gen pro­ble­ma­tisch: Hier kann man nicht nur auf die Leis­tungs­er­brin­gung ab­stel­len, son­dern auch auf die Ent­ste­hung des die Wer­ter­satz­pflicht aus­lö­sen­den Um­stands (also den Ein­tritt der Un­mög­lich­keit der Rück­ge­währ in Na­tu­ra). Über­wie­gend wird da­her auf den Zeit­punkt des Zu­gangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) der Rück­trittser­klä­rung (§ 349 BGB) ab­ge­stellt - denn erst in die­sem Mo­ment wäre die Rück­ge­währ­pflicht über­haupt ent­stan­den.

So­weit es keine Ver­ein­ba­rung gibt und das Ge­setz (wie im Re­gel­fall) kei­nen Ver­weis auf eine üb­li­che oder ta­x­mä­ßige Ver­gü­tung ent­hält, gilt grund­sätz­lich die Zwei­fels­re­ge­lung des § 316 BGB. Da­nach darf der­je­ni­ge, der die Ge­gen­leis­tung zu for­dern hät­te, diese fest­set­zen. Im Ein­zel­fall kön­nen die Par­teien aber auch in die­sen Fäl­len ge­wollt ha­ben, dass die Ge­gen­leis­tung nach dem Markt­wert be­stimmt wird - hier ist also eine Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­for­der­lich. Dann gilt die glei­che Dif­fe­ren­zie­rung wie oben im Dienst- oder Werk­ver­trags­recht.

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