III. Wodurch kann der Rücktritt ausgeschlossen werden?
3. Welche Ausschlusstatbestände regelt § 323 BGB?
In § 323 BGB finden sich insgesamt vier verschiedene Ausschlusstatbestände für den Rücktritt wegen Schlecht- oder Nichtleistung (die über § 323 Abs. 6 BGB auch auf den Rücktritt bei Unmöglichkeit Anwendung finden):
- Nach § 323 Abs. 6, 1. Var. BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsberechtigte selbst für die Nicht- oder Schlechtleistung allein oder zumindest weit überwiegend verantwortlich ist. Damit wird ein Gleichlauf zu § 254 Abs. 1 BGB (für Schadensersatz) und zu § 326 Abs. 2 BGB (für die Gegenleistungspflicht) erreicht.
- Nach § 323 Abs. 6, 2. Var. BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn sich der Rücktrittsberechtigte im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befand und der Schuldner die Nicht- oder Schlechtleistung nicht zu vertreten hat (wobei die Erleichterung des § 300 Abs. 1 BGB zu beachten ist). Damit wird der Rücktritt ausnahmsweise verschuldensabhängig.
- Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 2 BGB für Schadensersatz statt der ganzen Leistung entspricht) ist der Rücktritt wegen Erbringung einer bloßen Teilleistung nur möglich, soweit der Rücktrittsberechtigte an der erhaltenen Teilleistung kein Interesse hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Rücktrittsgegner (d.h. den Schuldner, der nur teilweise erfüllt hat).
- Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 3 BGB für Schadensersatz statt der ganzen Leistung entspricht) ist der Rücktritt wegen Schlechtleistung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Rücktrittsberechtigten.
Ein Problem in diesem Zusammenhang bildet § 434 Abs. 3 BGB: Danach ist eine Zuwenigleistung als Sachmangel anzusehen, also als nicht vertragsgemäße Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob § 323 Abs. 5 S. 1 BGB oder § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzuwenden ist.
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