III. Wo­durch kann der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen wer­den?

3. Wel­che Aus­schlus­stat­be­stände re­gelt § 323 BGB?

In § 323 BGB fin­den sich ins­ge­samt vier ver­schie­dene Aus­schlus­stat­be­stände für den Rück­tritt we­gen Schlecht- oder Nicht­leis­tung (die über § 323 Abs. 6 BGB auch auf den Rück­tritt bei Un­mög­lich­keit An­wen­dung fin­den):

  • Nach § 323 Abs. 6, 1. Var. BGB ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen, wenn der Rück­trittsbe­rech­tigte selbst für die Nicht- oder Schlecht­leis­tung al­lein oder zu­min­dest weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich ist. Da­mit wird ein Gleich­lauf zu § 254 Abs. 1 BGB (für Scha­denser­satz) und zu § 326 Abs. 2 BGB (für die Ge­gen­leis­tungs­pflicht) er­reicht.
  • Nach § 323 Abs. 6, 2. Var. BGB ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen, wenn sich der Rück­trittsbe­rech­tigte im An­nahmever­zug (§ 293 BGB) be­fand und der Schuld­ner die Nicht- oder Schlecht­leis­tung nicht zu ver­tre­ten hat (wo­bei die Er­leich­te­rung des § 300 Abs. 1 BGB zu be­ach­ten ist). Da­mit wird der Rück­tritt aus­nahms­weise ver­schul­dens­ab­hän­gig.
  • Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 2 BGB für Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ent­spricht) ist der Rück­tritt we­gen Er­brin­gung ei­ner blo­ßen Teil­leis­tung nur mög­lich, so­weit der Rück­trittsbe­rech­tigte an der er­hal­te­nen Teil­leis­tung kein In­ter­esse hat. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hier­für trifft den Rück­trittsgeg­ner (d.h. den Schuld­ner, der nur teil­weise er­füllt hat).
  • Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (der § 281 Abs. 1 S. 3 BGB für Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung ent­spricht) ist der Rück­tritt we­gen Schlecht­leis­tung aus­ge­schlos­sen, wenn die Pf­licht­ver­let­zung un­er­heb­lich ist. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hier­für trifft den Rück­trittsbe­rech­tig­ten.

Ein Pro­blem in die­sem Zu­sam­men­hang bil­det § 434 Abs. 3 BGB: Da­nach ist eine Zu­we­ni­g­leis­tung als Sach­man­gel an­zu­se­hen, also als nicht ver­trags­ge­mäße Leis­tung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Vor die­sem Hin­ter­grund ist un­klar, ob § 323 Abs. 5 S. 1 BGB oder § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an­zu­wen­den ist.

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