III. Wo­durch kann der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen wer­den?

2. Wo­durch wird ein ge­setz­li­ches Rück­trittsrecht aus­ge­schlos­sen?

Aus­schluss­gründe für den Rück­tritt we­gen Nicht- oder Schlecht­leis­tung (§ 323 BGB bzw. § 326 Abs. 5 BGB) fin­den sich in § 218 Abs. 1 BGB, § 323 Abs. 5 BGB, § 323 Abs. 6 BGB; nach § 352 BGB kann der Rück­tritt un­wirk­sam wer­den. Im De­tail:

  • Nach § 218 Abs. 1 BGB ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen, wenn der An­spruch auf die Leis­tung (bei Nicht­leis­tung) bzw. auf Nach­er­fül­lung (bei Schlecht­leis­tung) ver­jährt ist.

Der Rück­tritt ist ein Ge­stal­tungs­recht und kein An­spruch (es gibt einen "An­spruch auf Rück­ge­währ", aber kei­nen "An­spruch auf Rück­tritt"). Da­mit un­ter­liegt er nicht der "Ver­jäh­rung" (§ 194 BGB) - bei § 218 BGB han­delt es sich um eine "Aus­schluss­frist". Dies wird in Klau­su­ren oft falsch aus­ge­drückt, was zu ho­hen Punktab­zü­gen führt.

  • Der Rück­tritt we­gen Nicht­er­fül­lung ist zu­dem aus­ge­schlos­sen, wenn die be­trof­fene Leis­tungs­pflicht durch wirk­same Auf­rech­nung er­lo­schen ist, da dann schon keine Nicht­er­fül­lung mehr vor­liegt. Dar­über hin­aus wird der Rück­tritt nach § 352 BGB un­wirk­sam, wenn der Schuld­ner sich von der Ver­bind­lich­keit durch Auf­rech­nung be­freien konnte und die Auf­rech­nungser­klä­rung un­ver­züg­lich nach dem Rück­tritt er­folgt. Der Grund da­für ist, dass die Auf­rech­nung Rück­wir­kung auf den Zeit­punkt des erst­ma­li­gen Be­ste­hens der Auf­rech­nungslage ent­fal­tet, die vor dem Rück­tritt er­folgt ist.
  • Wei­tere Aus­schluss­gründe fin­den sich in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und § 323 Abs. 6 BGB. Diese sind be­son­ders klau­sur­re­le­vant und wer­den da­her gleich nä­her be­trach­tet.

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