D. Was ist ein "Rück­tritt" (§ 346 BGB)?

II. Was ist bei der Rück­trittser­klä­rung zu be­ach­ten (§ 349 BGB)?

Wie die Auf­rech­nung ist auch der Rück­tritt ein Ge­stal­tungs­recht, das durch eine ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung aus­ge­übt wird (§ 349 BGB). Aus die­sem Grunde kann auch der Rück­tritt ent­spre­chend § 388 S. 2 BGB nicht un­ter ei­ner Be­din­gung oder Be­fris­tung er­klärt wer­den.

Als ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung kann die Rück­trittser­klä­rung nich­tig oder an­fecht­bar (§ 142 BGB) sein. Ein Wi­der­ruf ist hin­ge­gen nur bis zum Zu­gang mög­lich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Ge­schäfts­un­fä­higen muss der Rück­tritt durch den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­klärt wer­den; bei be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen ist die (vor­he­ri­ge) Zu­stim­mung der El­tern er­for­der­lich (§ 111 BGB).

Da der Rück­tritt den Ver­trag ins­ge­samt zu ei­nem Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis um­ge­stal­tet, hat er au­to­ma­tisch Wir­kung für alle Schuld­ner und Gläu­bi­ger. Dement­spre­chend be­stimmt § 351 BGB, dass das Rück­trittsrecht nur für und ge­gen alle Be­tei­lig­ten aus­ge­übt wer­den kann.

In Klau­su­ren müs­sen Sie ge­le­gent­lich eine Er­klä­rung nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­le­gen, ob diese als Wi­der­rufser­klä­rung (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), Rück­trittser­klä­rung (§ 349 BGB) oder An­fech­tungs­er­klä­rung (§ 143 BGB) zu ver­ste­hen ist. Da das Wort "An­fech­tung" bzw. "Rück­tritt" nicht aus­drück­lich ver­wen­det wer­den muss (§ 133 BGB), ist da­bei das für einen ob­jek­ti­ven Dritten er­kenn­bare In­ter­esse des Er­klä­ren­den maß­geb­lich. Da­bei ist im Re­gel­fall der ver­brau­cher­schüt­zende Wi­der­ruf für den Er­klä­ren­den die güns­tigste Va­ri­an­te, da hier grund­sätz­lich keine Wert- oder Nut­zungser­satz­pflicht be­steht. Eine An­fech­tung führt zur An­wen­dung der §§ 812 ff. BGB, die je nach Fall we­gen der Mög­lich­keit der En­trei­che­rung (§ 818 Abs. 3 BGB) güns­ti­ger als der Rück­tritt sein kann.

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