G. Was ist eine Kündigung?
Welche Voraussetzungen hat § 314 BGB?
Eine Kündigung nach § 314 BGB hat vier Voraussetzungen. Sie sollten die Norm nur prüfen, wenn Sie keine Sonderregelungen finden - solche gibt es etwa im Gesellschaftsrecht (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB), im Mietrecht (§ 543 BGB), Werkvertragsrecht (§ 648a BGB) oder im Dienstvertragsrecht (§ 626 BGB). Damit bleiben etwa Ratenlieferungsverträge und Mobilfunkverträge.
Bäcker B hat mit Großhändler H einen Vertrag geschlossen, nach welchem er monatlich verpflichtet ist, eine bestimmte Menge Mehl abzunehmen. H liefert mehrfach Mehl, das nicht mehr zur Weiterverarbeitung geeignet ist. Da es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB.
- Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, aufgrund dessen nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Dazu ist kein Verschulden des Vertragspartners und manchmal noch nicht einmal ein konkretes Verhalten erforderlich (im Regelfall wird aber ein schuldhaftes Verhalten ausschlaggebend sein); ebenso hinreichend ist auch eine Veränderung von äußeren Umständen, die nicht ausschließlich aus der Risikosphäre des Kündigenden (also aus derjenigen des Gekündigten oder sogar ganz außerhalb der Sphäre aller Beteiligten) stammen.
- Grundsätzlich ist wie bei § 281 BGB und § 323 BGB vorrangig die Möglichkeit zur Heilung des Verhältnisses zu geben (§ 314 Abs. 2 BGB). Hierzu ist je nach konkretem Anlass eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Unterlassungspflicht durch Abmahnung hervorzuheben. Ohne eine solche letzte Chance soll die Beendigung nicht eintreten.
- Erforderlich ist sodann eine Kündigungserklärung, d.h. eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 314 Abs. 3 BGB)
- Schließlich muss die Kündigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen (§ 314 Abs. 3 BGB) - der wichtige Grund "verfällt" also nach einiger Zeit, soweit ihn niemand geltend macht. Nicht gemeint ist die Frist zwischen der Kündigungserklärung und der Vertragsbeendigung (wie bei der ordentlichen Kündigung), sondern der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung und der Kündigungserklärung. Die Länge dieser Frist hängt dabei vom Einzelfall (Schwere der Verletzung, ggf. Unsicherheiten bzgl. der Kenntnis, etc.) ab; im Dienstvertragsrecht sind dies pauschal zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB), was als Orientierung dienen kann.
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