H. Was ist eine "Hin­ter­le­gung" (§ 372 BGB)?

I. Was ist ein Selbst­hil­fe­ver­kauf (§ 383 BGB)?

Von der Hin­ter­le­gung nach § 372 BGB aus­ge­schlos­sen sind grö­ßere oder gar ver­derb­li­che Sa­chen, da Kost­bar­kei­ten im Sinne die­ser Re­ge­lung nur klei­ne, un­ver­derb­li­che Ge­gen­stände be­zeich­nen, de­ren Wert im Ver­hält­nis zu Größe und Ge­wicht be­son­ders hoch ist ("­großer Wert auf klei­nem Raum"). Den­noch kann auch die Auf­be­wah­rung grö­ße­rer und ver­derb­li­cher Sa­chen für den er­fül­lungs­be­rei­ten Schuld­ner er­heb­li­chen Auf­wand ver­ur­sa­chen.

Beim Ver­kauf ei­nes PKW oder gar ei­nes LKW muss der Ver­käu­fer bis zur Ab­nahme durch den Käu­fer (§ 433 Abs. 2 BGB) das Fahr­zeug ir­gendwo ab­stel­len - Park­flä­chen sind aber be­grenzt und mit­un­ter teu­er; der in­so­weit be­ste­hende Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch aus § 304 BGB setzt vor­aus, dass der Käu­fer über­haupt zah­len kann. Bis ein Rechtss­treit über die Ab­nah­me­pflicht aus § 433 Abs. 2 BGB in Be­zug auf eine Tonne Bana­nen ent­schie­den ist, sind diese beim Ver­käu­fer ver­fault.

Für sol­che nach § 372 BGB nicht hin­ter­le­gungs­fä­hi­gen Ge­gen­stände (und nur für die­se!) er­laubt § 383 BGB einen Selbst­hil­fe­ver­kauf. Statt der nicht hin­ter­le­gungs­fä­hi­gen Ge­gen­stände selbst wird in die­sem Fall nach er­folg­rei­chem Ver­kauf der Ver­kaufs­er­lös (also Geld) hin­ter­legt (§ 383 Abs. 1 S. 1 BGB, § 378 BGB).

Al­ler­dings muss der Ver­kauf in der Re­gel durch eine öf­fent­li­che Ver­stei­ge­rung er­fol­gen (§ 383 Abs. 3 BGB), et­was an­de­res gilt nur, wenn es einen Bör­sen- oder Markt­wert gibt: Dann ist ein frei­hän­di­ger Ver­kauf durch eine öf­fent­lich er­mäch­tigte Per­son mög­lich (§ 385 BGB), so­weit da­bei min­des­tens der Durch­schnitts­preis am Tag und Ort des Ver­kaufs er­zielt wird.

Nach Ab­schluss des Selbst­hil­fe­ver­kaufs wech­selt die Leis­tungs­pflicht des Schuld­ners ana­log § 1247 BGB: Er muss nicht mehr den ur­sprüng­lich ge­schul­de­ten Ge­gen­stand (also im obi­gen Bei­spiel Über­gabe und Über­eig­nung des PKW bzw. der Bana­nen aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) er­brin­gen, son­dern nur noch den er­hal­te­nen Ver­äu­ße­rungser­lös in Geld an den Gläu­bi­ger er­brin­gen. Die­ser Be­trag kann dann (so­weit ihn der Gläu­bi­ger nicht an­nimmt) un­pro­ble­ma­tisch beim Amts­ge­richt nach § 372 BGB hin­ter­legt wer­den, so dass die Auf­be­wah­rungs­kos­ten bzw. das Ri­siko des Ver­derbs ent­fal­len.

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