H. Was ist eine "Hinterlegung" (§ 372 BGB)?
I. Was ist ein Selbsthilfeverkauf (§ 383 BGB)?
Von der Hinterlegung nach § 372 BGB ausgeschlossen sind größere oder gar verderbliche Sachen, da Kostbarkeiten im Sinne dieser Regelung nur kleine, unverderbliche Gegenstände bezeichnen, deren Wert im Verhältnis zu Größe und Gewicht besonders hoch ist ("großer Wert auf kleinem Raum"). Dennoch kann auch die Aufbewahrung größerer und verderblicher Sachen für den erfüllungsbereiten Schuldner erheblichen Aufwand verursachen.
Beim Verkauf eines PKW oder gar eines LKW muss der Verkäufer bis zur Abnahme durch den Käufer (§ 433 Abs. 2 BGB) das Fahrzeug irgendwo abstellen - Parkflächen sind aber begrenzt und mitunter teuer; der insoweit bestehende Kostenerstattungsanspruch aus § 304 BGB setzt voraus, dass der Käufer überhaupt zahlen kann. Bis ein Rechtsstreit über die Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB in Bezug auf eine Tonne Bananen entschieden ist, sind diese beim Verkäufer verfault.
Für solche nach § 372 BGB nicht hinterlegungsfähigen Gegenstände (und nur für diese!) erlaubt § 383 BGB einen Selbsthilfeverkauf. Statt der nicht hinterlegungsfähigen Gegenstände selbst wird in diesem Fall nach erfolgreichem Verkauf der Verkaufserlös (also Geld) hinterlegt (§ 383 Abs. 1 S. 1 BGB, § 378 BGB).
Allerdings muss der Verkauf in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 383 Abs. 3 BGB), etwas anderes gilt nur, wenn es einen Börsen- oder Marktwert gibt: Dann ist ein freihändiger Verkauf durch eine öffentlich ermächtigte Person möglich (§ 385 BGB), soweit dabei mindestens der Durchschnittspreis am Tag und Ort des Verkaufs erzielt wird.
Nach Abschluss des Selbsthilfeverkaufs wechselt die Leistungspflicht des Schuldners analog § 1247 BGB: Er muss nicht mehr den ursprünglich geschuldeten Gegenstand (also im obigen Beispiel Übergabe und Übereignung des PKW bzw. der Bananen aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) erbringen, sondern nur noch den erhaltenen Veräußerungserlös in Geld an den Gläubiger erbringen. Dieser Betrag kann dann (soweit ihn der Gläubiger nicht annimmt) unproblematisch beim Amtsgericht nach § 372 BGB hinterlegt werden, so dass die Aufbewahrungskosten bzw. das Risiko des Verderbs entfallen.