B. Was ist eine "Auf­rech­nung" (§§ 387 ff. BGB)?

III. Wo­durch ist die Auf­rech­nung aus­ge­schlos­sen?

In den §§ 392 ff. BGB sind ins­ge­samt vier Auf­rech­nungsver­bote ge­re­gelt:

  • Die klau­sur­re­le­van­teste Re­ge­lung ent­hält § 393 BGB: Da­nach kann mit ei­ner For­de­rung aus ei­ner vor­sätz­li­chen un­er­laub­ten Hand­lung nicht auf­ge­rech­net wer­den. Dies wer­den wir uns so­gleich noch nä­her an­se­hen.
  • Nach § 392 BGB ist die Auf­rech­nung aus­ge­schlos­sen bei Be­schlag­nahme der Haupt­for­de­rung. Das Ge­setz will da­mit vor al­lem auf die Pfän­dung der For­de­rung (§ 829 ZPO) Be­zug neh­men - da­mit wer­den das Ar­resta­to­rium (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO: Ver­fü­gungsver­bot) und das In­hi­bi­to­rium (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO: Zah­lungs­ver­bot) er­gänzt.
  • Eben­falls Be­zug zum Zi­vil­pro­zess­recht hat § 394 BGB. Da­nach soll die Auf­rech­nung nicht dazu füh­ren, dass eine un­pfänd­bare Haupt­for­de­rung zum Er­lö­schen ge­bracht wird. Die Pfän­dungs­ver­bote der ZPO (§§ 850 ff. ZPO) sol­len dem Voll­stre­ckungs­schuld­ner ein Exis­tenz­mi­ni­mum ge­währ­leis­ten. Eine un­ge­schrie­bene Aus­nahme wird für An­sprü­che aus vor­sätz­li­cher un­er­laub­ter Hand­lung (insb. § 826 BGB und Straf­ta­ten) ge­macht, wenn die Ge­gen­for­de­rung aus dem­sel­ben Le­bens­sach­ver­halt stammt - dann wird statt der ZPO-Re­geln auf das tat­säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum ab­ge­stellt.
  • Eine nicht klau­sur­re­le­vante Re­ge­lung ent­hält § 395 BGB: Da­durch wer­den Bund, Län­der, Ge­mein­den, etc. pri­vi­le­giert, in­dem sie ver­schie­dene Kas­sen bil­den kön­nen. Um staat­li­chen Ar­beits­auf­wand zu ver­mei­den, darf der Bür­ger nur in­ner­halb der­sel­ben Kasse auf­rech­nen (da­her etwa nicht Stra­ßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren mit zu­viel ge­zahl­ten Ab­fall­be­sei­ti­gungs­ge­büh­ren). Um­ge­kehrt kann der Staat je­der­zeit ge­gen­über dem Bür­ger auf­rech­nen, egal aus wel­cher Kasse die For­de­rung stammt.

Da­ne­ben gibt es die Mög­lich­keit zum ver­trag­li­chen Aus­schluss (sog. Auf­rech­nungsver­bote). Auch hier gibt es Be­son­der­hei­ten, die wir uns gleich noch nä­her an­se­hen wer­den.

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