II. Was ist eine Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 BGB)?

1. Wel­che Fol­gen hat die An­nahme der Er­satz­leis­tung?

Die An­nahme der Er­satz­leis­tung ver­än­dert das Schuld­ver­hält­nis um­fas­send:

  • Für die Er­brin­gung der ur­sprüng­li­chen Leis­tung er­brachte Si­cher­hei­ten er­lö­schen.

B hat sich für eine Kauf­preis­schuld des K ge­gen­über V ver­bürgt. K bie­tet V In­zah­lung­nahme sei­nes al­ten PKW statt Zah­lung des Geld­be­tra­ges an. Nimmt K den PKW an, er­lischt die Pf­licht des B, als Bürge für die Schuld des K zu leis­ten.

  • Bei ei­nem Rück­tritt§ 346 ff. BGB) ist die tat­säch­lich er­brachte Er­satz­leis­tung zu­rück­zu­ge­wäh­ren, nicht die ur­sprüng­lich ver­ein­barte Leis­tung.

Tritt also K im obi­gen Bei­spiel vom Kauf­ver­trag mit V zu­rück, muss V ihm nicht etwa den ver­ein­bar­ten Kauf­preis zu­rück­zah­len, son­dern ihm nur den statt­des­sen ge­währ­ten PKW zu­rück­ge­ben und über­eig­nen (§ 346 BGB, § 929 S. 1 BGB)

  • Wenn der Schuld­ner we­gen der ihm zu­ste­hen­den An­sprü­che ge­gen den Gläu­bi­ger Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung (§ 281 Abs. 4 BGB) ver­langt, kann er nach der sog. Dif­fe­renz­me­thode auch den ob­jek­ti­ven Wert­un­ter­schied zwi­schen dem Er­satz­ge­gen­stand und der nicht er­brach­ten Ge­gen­leis­tung in Geld ver­lan­gen - er muss also nicht die Er­satz­leis­tung rück­ab­wi­ckeln .
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