II. Was ist eine Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 BGB)?

3. Was gilt bei Rück­tritt we­gen man­gel­haf­ter Er­satz­leis­tung?

Schwie­rig­kei­ten tre­ten auf, wenn statt ei­ner ver­ein­bar­ten Geld­leis­tung (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) eine Sa­che ge­leis­tet wird und sich diese nach­träg­lich über­ra­schend als man­gel­haft her­aus­stellt.

K und V schlie­ßen einen Kauf­ver­trag über einen neuen VW Golf für 50.000 €. K ver­ein­bart wei­ter­hin mit V, dass V sei­nen Alt­wa­gen für 20.000 € in Zah­lung nimmt. Nach­dem K 30.000 € ge­zahlt und V den Ge­braucht­wa­gen des K über­nom­men hat, stellt sich her­aus, dass des­sen Un­ter­seite (für beide un­er­kannt) durch­ros­tet war und er da­her nur 1.000 € (statt 20.000 €) wert ist.

V ver­langt von K Zah­lung wei­te­rer 20.000 € Zug um Zug ge­gen Rück­gabe des Alt­wa­gens.

Für diese Kon­stel­la­tion sind zwei Lö­sun­gen denk­bar (zu den Be­grün­dun­gen so­gleich):

  • V wird ge­zwun­gen, von sei­ner ge­sam­ten Ver­tragsbe­zie­hung mit K zu­rück­zu­tre­ten. Dann muss er nicht nur den Alt­wa­gen zu­rück­ge­ben, son­dern auch die be­reits er­hal­te­nen 30.000 € und er­hält da­für den PKW von K zu­rück. Dies wird al­ler­dings im Nor­mal­fall we­der im In­ter­esse des V noch im In­ter­esse des K lie­gen.
  • V kann nur von der An­nahme des Ge­braucht­wa­gens zu­rück­tre­ten, wäh­rend der Ver­trag über den Neu­wa­gen (für 50.000 €) un­be­rührt bleibt. Dies mag K hart tref­fen, der da­mit ge­rech­net hat, nur 30.000 € zu zah­len und statt­des­sen sei­nen Ge­braucht­wa­gen los zu wer­den.

In vie­len Fäl­len kann man das Pro­blem lö­sen, in­dem man einen (kon­klu­denten) Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss des K ge­gen­über V an­nimmt. Dann kommt näm­lich über­haupt kein Rück­tritt durch V in Be­tracht. Dies wird man aber nur bei ver­schleiß­be­ding­ten Män­geln be­ja­hen kön­nen - eine voll­stän­dige Durchros­tung wird da­von eher nicht er­fasst.

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