c. Wann ist eine Anfechtung ausgeschlossen?
bb. Warum gibt es Höchstfristen für die Anfechtung (§ 121 BGB, § 124 BGB)?
Die kenntnisabhängigen Fristen des § 121 Abs. 1 BGB bzw. des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB gefährden bei konsequenter Anwendung den Rechtsfrieden.
Im Jahr 1910 verkaufte der Bauer V an den Kunsthändler K ein Gemälde für 50 Reichsmark, das er auf seinem Speicher gefunden hatte. K erkannte sofort, dass es sich um ein Bild eines berühmten Malers handelte, erklärte aber gegenüber V ausdrücklich, es handele sich wohl um eine wertlose Massenproduktion eines unbekannten Künstlers. Im Laufe der Weltkriege und in der Folge gerät der Kauf in Vergessenheit.
Im Jahr 2014 entdeckt der Erbe E beim Durchsuchen des Nachlasses seines Ur-Ur-Großvaters ein Schwarzweißfoto, welches das Gemälde abbildet. Als Kenner der Kunstszene weiß E, dass X, der Erbe des V, dieses Gemälde als Glanzstück in seinem Kunstmuseum ausstellt und erhebliche Eintrittsgelder kassiert.
Aus Neid fragt sich E, ob er nicht die Anfechtung des damaligen Kaufvertrags erklären kann. Mangels Kenntnis begannen die Frist des § 121 Abs. 1 BGB und des § 124 Abs. 1 BGB nicht zu laufen. Ohne eine Obergrenze wäre daher eine Anfechtung noch möglich.
Würde man diese Fristen unbegrenzt anwenden, entstünde zudem ein Widerspruch zur Verjährung von Ansprüchen: Nach § 199 Abs. 2, Abs. 3 BGB gilt insoweit kenntnisunabhängig stets eine Höchstfrist.
Aus diesem Grund ist nach § 121 Abs. 2 BGB und § 124 Abs. 3 BGB die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind. Dies ähnelt der objektiven Höchstfrist für die Verjährung in § 199 Abs. 2 BGB.