(1) Was ist ein Leis­tungs­be­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB)?

(a) Wo­von ist das Leis­tungs­be­stim­mungs­recht ab­zu­gren­zen?

Im Schuld­recht gibt es ne­ben den all­ge­mei­nen Leis­tungs­be­stim­mungs­rech­ten (§§ 315 ff. BGB) noch an­dere Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen sich der ur­sprüng­lich ge­schul­dete Leis­tungs­ge­gen­stand ver­än­dert:

  • No­va­tion: Nach § 311 Abs. 1 BGB kön­nen die ver­trag­li­chen Pf­lich­ten je­der­zeit durch einen Ver­trag ver­än­dert wer­den. Das be­deu­tet je­doch, dass über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen al­ler Be­tei­lig­ter er­for­der­lich sind. Bei form­be­dürf­ti­gen Ver­trägen muss zu­dem die Än­de­rung des Ver­trages die vor­ge­schrie­bene Form wah­ren, sonst ist sie nach § 125 S. 1 BGB (o­der bei rechts­ge­schäft­lich ver­ein­bar­ter Form nach § 125 S. 2 BGB) un­wirk­sam. Die Aus­übung des Leis­tungs­be­stim­mungs­rechts er­folgt hin­ge­gen durch ein­sei­tige Er­klä­rung - der an­dere Ver­tragsteil wird nicht ge­fragt. Zu­dem ist sie (so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart wur­de) auch bei form­be­dürf­ti­gen Ge­schäf­ten form­los mög­lich.
  • Gat­tungs­schuld: Bei der Gat­tungs­schuld (§ 243 Abs. 1 BGB) hat der Schuld­ner das Recht, einen Ge­gen­stand mitt­lerer Art und Güte aus­zu­wäh­len. An­ders als bei Leis­tungs­be­stim­mungs­rech­ten kom­men also Ent­schei­dun­gen Dritter (§ 317 BGB) oder des Gläu­bi­gers (vgl. § 316 BGB) nicht in Be­tracht. Zu­dem er­folgt die Kon­kre­ti­sie­rung, d.h. die Be­schrän­kung der Schuld auf einen be­stimm­ten Ge­gen­stand, nach § 243 Abs. 2 BGB ge­rade nicht durch eine Wil­lens­er­klä­rung (§ 315 Abs. 2 BGB), son­dern durch einen schlich­ten Realakt (näm­lich die Vor­nahme des zur Leis­tung Er­for­der­li­chen - also die Über­gabe an den Gläu­bi­ger oder die Trans­port­per­son bzw. das Be­reit­stel­len und die In­for­ma­tion des Gläu­bi­gers). Zu­dem ist der Ent­schei­dungs­spiel­raum stark ein­ge­grenzt: Aus­ge­wählt wer­den dür­fen nur Ge­gen­stände aus der je­wei­li­gen Gat­tung und in­ner­halb die­ser Gat­tung nur Ge­gen­stän­de, die (min­des­tens) mitt­lerer Art und Güte sind.
  • Wahl­schuld (§ 262 BGB): Bei der Wahl­schuld ste­hen von An­fang an zwei (o­der mehr) Al­ter­na­ti­ven zur Ver­fü­gung. Mit Aus­übung des Wahl­rechts er­lischt die Ver­pflich­tung in Be­zug auf die nicht aus­ge­wähl­te(n) Sa­che(n), es wird also so ge­tan, als sei von An­fang an nur eine Sa­che ge­schul­det ge­we­sen. Da­bei han­delt es sich um einen nä­her aus­ge­stal­te­ten Fall ei­nes Leis­tungs­be­stim­mungs­rechts: Die Ent­schei­dung, was un­ter den ver­schie­de­nen Va­ri­an­ten letzt­lich der ge­schul­dete Leis­tungs­ge­gen­stand sein soll, er­folgt durch ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. Wie das Leis­tungs­be­stim­mungs­recht nach § 315 BGB (a­ber an­ders als die Kon­kre­ti­sie­rung bei der Gat­tungs­schuld nach § 243 Abs. 1 BGB) kann auch bei § 262 BGB das Wahl­recht dem Schuld­ner oder dem Gläu­bi­ger zu­ste­hen.
  • Er­set­zungs­be­fug­nis: Im Ge­setz nicht ge­re­gelt ist die Er­set­zungs­be­fug­nis. Wäh­rend bei der Wahl­schuld ur­sprüng­lich die kon­krete Leis­tungs­pflicht sich auf einen noch zu be­stim­men­den aus meh­re­ren Ge­gen­stän­den be­zieht, ist bei der Er­set­zungs­be­fug­nis nur ein be­stimm­ter Ge­gen­stand ge­schul­det. Al­ler­dings darf eine Par­tei (je nach Ver­ein­ba­rung der Schuld­ner oder der Gläu­bi­ger) die ur­sprüng­lich ge­schul­dete Leis­tung nach­träg­lich durch eine an­dere er­set­zen.
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