2. Wel­che Son­der­fälle re­geln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?

d. Fall: Schen­kung auf den To­des­fall

Der im Ster­ben lie­gende E ruft seine Bank B an und bit­tet die­se, nach sei­nem Tod (k­ei­nes­falls aber vor­her, da E fürch­tet, pfle­ge­be­dürf­tig zu wer­den und nicht dem So­zi­al­staat auf der Ta­sche lie­gen möch­te) sein Bank­gut­ha­ben sei­ner Ge­lieb­ten G zu schen­ken. Die Bank B stimmt zu und er­klärt sich be­reit, die G dar­über zu in­for­mie­ren. Be­vor E oder B dies der G mit­tei­len kön­nen, verstirbt E. Ver­ein­ba­rungs­ge­mäß fragt B nach dem Tod des E, ob G die Schen­kung an­neh­me. Als diese zu­sagt, zahlt B ihr das Gut­ha­ben in Höhe von 10.000 € aus.

Die Toch­ter T des E, die des­sen Al­leiner­bin ist, ist em­pört. Sie ver­langt von G Zah­lung der von B er­hal­te­nen 10.000 €. Zu Recht?

Lö­sungs­vor­schlag
Ein An­spruch der T ge­gen G auf Zah­lung von 10.000 € könnte sich aus § 812 Abs. 1, 1. Var. BGB iVm § 1922 BGB (als Er­bin des E) er­ge­ben.
I. Et­was er­langt
G müsste et­was er­langt ha­ben. Hier hat die B ihr 10.000 € aus­ge­zahlt, mit­hin hat sie einen Geld­be­trag er­langt.
II. Durch Leis­tung
Dies müsste durch Leis­tung ge­sche­hen sein. Leis­tung ist die be­wusste und zweck­ge­rich­tete Meh­rung frem­den Ver­mö­gens. Die Per­son des Leis­ten­den wird aus Sicht des Emp­fän­gers be­stimmt. Hier sollte die Zah­lung nicht aus dem Ver­mö­gen der Bank B er­fol­gen, son­dern aus dem Gut­ha­ben des E. Dies war G durch die Über­mitt­lung des An­trags auf Ab­schluss der Schen­kung auch er­kenn­bar. E wollte das Ver­mö­gen der G durch die Schen­kung ver­grö­ßern. Es liegt also eine Leis­tung des E vor.
III. Ohne Rechts­grund

Die Leis­tung könnte je­doch auf­grund ei­nes Schen­kungs­ver­trags, d.h. mit Rechts­grund, er­folgt sein.

1. Ei­ni­gung zwi­schen E und G

Eine Schen­kung ist ein Ver­trag, der durch An­nahme ei­nes An­trags zu­stan­de­kommt (§ 151 BGB).

E selbst hat mit G je­doch nie über die Schen­kung ge­spro­chen. Sein An­trag könnte von der Bank B als Er­klä­rungs­bo­tin über­mit­telt wor­den sein. Hier hatte die B kei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum, son­dern sollte nur eine ihr für einen Dritten (G) mit­ge­ge­bene Er­klä­rung wei­ter­rei­chen. Dies ist auch tat­säch­lich er­folgt. Der Um­stand, dass E vor Zu­gang der Er­klä­rung bei G ver­stor­ben ist, steht der Wirk­sam­keit des über B wei­ter­ge­ge­be­nen An­trags nicht ent­ge­gen (§ 130 Abs. 2 BGB). T hätte bis zum Zu­gang des An­trags ge­gen­über G nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wi­der­ru­fen kön­nen, dies ist je­doch (schon man­gels Kennt­nis der T von der Wei­sung) nicht ge­sche­hen. Eben­so­we­nig hat T den Auf­trag ge­gen­über der Bank B wi­der­ru­fen (§ 671 Abs. 1 BGB)

Hin­weis: Wenn der Ver­stor­bene die Über­mitt­lung be­wusst auf den Zeit­punkt nach sei­nem Tod ver­legt, kann man hierin einen Miss­brauch se­hen und § 130 Abs. 2 BGB nicht an­wen­den (das ist frei­lich nicht die über­wie­gende Auf­fas­sung!). Hier kommt es aber oh­ne­hin nicht dar­auf an.

G müsste die Schen­kung auch an­ge­nom­men ha­ben. Al­lein der Um­stand, dass E vor der Er­klä­rung der An­nahme ver­stor­ben ist, schließt diese Mög­lich­keit nicht aus (§ 153 BGB). Al­ler­dings sind alle Rechte und Pf­lich­ten des E mit des­sen Tod auf die Er­ben über­ge­gan­gen (§ 1922 BGB), so dass die Er­klä­rung ei­gent­lich ge­gen­über sei­ner Al­leiner­bin T und nicht ge­gen­über B hätte er­fol­gen müs­sen. B han­delte man­gels er­sicht­li­cher Ver­tre­tungs­macht nicht als Empfangs­ver­tre­ter für T, so dass die Er­klä­rung ihr ge­gen­über nicht ge­nügt. Bei ei­ner Schen­kung ist je­doch der Zu­gang der An­nahme nach der Ver­kehrs­sitte ent­behr­lich (§ 151 S. 1 BGB) - der Schen­ker hat kein schutz­wür­di­ges In­ter­esse dar­an, von der An­nahme zu er­fah­ren, so­weit die Leis­tung durch einen Dritten be­wirkt wer­den soll. Dies gilt ins­be­son­dere für die kon­krete Kon­stel­la­tion, in wel­cher der Schen­ker im Ster­ben liegt und da­mit nicht si­cher sein kann, über­haupt zur Ent­ge­gen­nahme die­ser Er­klä­rung zur Ver­fü­gung zu ste­hen. Da­her ge­nügte die Er­klä­rung der An­nahme, ohne dass diese dem Ver­pflich­te­ten zu­ge­hen müss­te.

Da­mit lie­gen zwei in Be­zug auf­ein­an­der ab­ge­ge­be­ne, über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen vor. Die er­for­der­li­che Ei­ni­gung zwi­schen E und G be­steht da­her.

2. For­mer­for­der­nis
Al­ler­dings könnte die Ei­ni­gung zwi­schen E und G nach § 125 S. 1 BGB nich­tig sein, so­weit eine ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Form nicht ein­ge­hal­ten wur­de.
a. Form­be­dürf­tig­keit nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB

Nach § 518 Abs. 1 BGB be­darf eine Schen­kung der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung. Hier er­folg­ten die re­le­van­ten Er­klä­run­gen je­doch al­le­samt münd­lich, so dass die Form nicht ein­ge­hal­ten wur­de.

Nach § 518 Abs. 2 BGB wird je­doch der Form­man­gel (ex nunc) ge­heilt, so­bald die ver­spro­chene Leis­tung be­wirkt wird. Hier hat B der G das Bank­gut­ha­ben aus­ge­zahlt. Da­mit ist der Form­man­gel nach § 518 Abs. 1 BGB ge­heilt.

b. Form­be­dürf­tig­keit nach § 2301 BGB

Mög­li­cher­weise ist je­doch über § 518 Abs. 1 BGB hin­aus auch § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB an­wend­bar. Da­nach muss ein Schen­kungs­ver­spre­chen auf den To­des­fall die Form ei­ner letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung ein­hal­ten. Zwar sieht auch § 2301 Abs. 2 BGB (wie § 518 Abs. 2 BGB) eine Hei­lungs­mög­lich­keit vor. Je­doch muss "der Schen­ker" hierzu die Schen­kung "durch Leis­tung des zu­ge­wen­de­ten Ge­gen­stands" voll­zie­hen. Würde man dies wie in § 518 Abs. 2 BGB ver­ste­hen, liefe der Schutz der Re­ge­lung leer. Da­her ver­langt § 2301 Abs. 2 BGB, dass der Schen­ker die Leis­tung be­reits zu Leb­zei­ten voll­zieht. Die Form des § 2301 Abs. 1 BGB wäre also nicht ein­ge­hal­ten, so dass der als Rechts­grund in Be­tracht kom­mende Schen­kungs­ver­trag nach § 125 S. 1 BGB nich­tig wä­re.

Al­ler­dings sieht § 331 BGB aus­drück­lich die Mög­lich­keit vor, Ver­träge zu­guns­ten Dritter zu schlie­ßen, bei de­nen der Dritte erst mit dem Tod einen An­spruch er­hal­ten soll. Hier hat E durch die Wei­sung ge­gen­über sei­ner Bank ein For­de­rungs­recht der G schaf­fen wol­len, das durch den Tod be­dingt war - mit­hin die Voraus­set­zun­gen des § 331 BGB er­füllt. Diese Re­ge­lung würde aber prak­tisch be­deu­tungs­los, wenn man stets § 2301 BGB an­wen­den müss­te. Zu­dem wird je­den­falls der Pf­licht­teils­an­spruch durch § 2325 BGB bzw. § 2326 BGB auch ge­gen­über ei­ner sol­chen nach­tei­li­gen Schen­kung ab­ge­si­chert. Schließ­lich ist bei ei­ner Pf­licht ei­ner an­de­ren Per­son als des Er­b­las­sers, an den Be­güns­tig­ten zu leis­ten, das Ver­mö­gen auch nur mit­tel­bar ge­schmä­lert. Da­vor soll das Erbrecht nicht schüt­zen.

An­de­rer­seits ist die fak­ti­sche Wir­kung der kon­kre­ten Ver­ein­ba­rung weit­ge­hend iden­tisch zu ei­nem Ver­mächt­nis, das ge­rade der Ein­hal­tung des Erbrechts be­darf. Zu­dem hängt die Wirk­sam­keit der Ei­ni­gung nur da­von ab, dass der Erbe sich recht­zei­tig mel­det. Das ist im Re­gel­fall schon man­gels Kennt­nis nicht der Fall - aber es er­scheint selt­sam, die Mög­lich­keit zur wirk­sa­men Schen­kung auf den To­des­fall von Zufäl­ligkei­ten ab­hän­gig zu ma­chen.

Im Er­geb­nis ist dem zu­erst ge­nann­ten Ver­ständ­nis zu fol­gen. Das deut­sche Zi­vil­recht ist in be­son­de­rem Maße vom Ge­dan­ken der Pri­vat­au­to­no­mie ge­prägt, die so­gar in Art. 2 Abs. 1 GG Ver­fas­sungs­rang hat. Zu­sam­men mit der eben­falls grund­recht­lich ga­ran­tier­ten Ei­gen­tumsfrei­heit (Art. 14 Abs. 1 GG) ge­währ­leis­tet sie, dass die Wirk­sam­keit von Ver­trägen vom Tod nicht be­rührt wird. Im Zwei­fel ist da­her der Wirk­sam­keit der Vor­zug zu ge­ben und es sind die ge­rin­ge­ren For­man­for­de­run­gen zu ver­lan­gen.

Da­her ist § 2301 Abs. 1 BGB hier nicht an­wend­bar. Stren­gere Form­vor­ga­ben be­ste­hen hier also nicht. Zwi­schen G und E lag da­her ein wirk­sa­mer Schen­kungs­ver­trag vor.

Er­geb­nis

Da­her lag ein Rechts­grund für die Zah­lung an G vor.

E kann von G nicht Zah­lung von 10.000 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ver­lan­gen.

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