II. Was sind "Obliegenheiten"?
3. Welche weiteren Folgen hat der Annahmeverzug?
Nach § 301 BGB ist der Schuldner bei Annahmeverzug des Gläubigers nicht mehr zur Zahlung von vertraglichen, gesetzlichen oder aufgrund Verzugs zu entrichtenden Zinsen verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass sich der Gläubiger durch schlichtes Abwarten bereichert.
Die gleiche Überlegung steht hinter § 302 BGB, welcher die Herausgabe von Nutzungen (§ 100 BGB) auf diejenigen beschränkt, die tatsächlich gezogen wurden. Die Regelung betrifft nur die Fälle, in denen auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen sind (vgl. § 347 Abs. 1 BGB für den Rücktritt, § 987 Abs. 2 BGB für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
Schließlich enthält § 304 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen, welche durch das vergebliche Angebot sowie die darauf folgende Aufbewahrung und Erhaltung des Gegenstandes erforderlich wurden. Dies umfasst etwa die Miete eines Stellplatzes, Lagerkosten, Kosten für einen Spediteur oder Versicherungsprämien. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der Schuldner gegen den Gläubiger nicht. Schadensersatz wäre nur möglich, wenn der Gläubiger zugleich Schuldner ist. Daneben können Ansprüche aus Geschäftsordnung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683, 677 BGB bestehen.
Weitergehende Folgen ordnet § 373 HGB für den Annahmeverzug bei einem (einseitigen oder zweiseitigen) Handelskauf an: Danach kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen und diese öffentlich auf Kosten und Rechnung des Käufers versteigern lassen.