f. Wann müssen Leistungspflichten erfüllt werden?
aa. Inwieweit sind Vereinbarungen über die Leistungszeit eingeschränkt?
Nach § 271a BGB sowie § 308 Nr. 1a, 1b BGB sind Vereinbarungen über Zahlungsfristen für Entgeltforderungen nur noch eingeschränkt möglich:
- In AGB darf keine "unangemessen lange Zeit" für die Erfüllung einer Entgeltforderung vereinbart werden. Dies gilt auch gegenüber Unternehmern, da § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 308 Nr. 1a BGB gerade nicht ausschließt. Dabei wird vermutet, dass bei AGB, die von einem Unternehmer gestellt werden, eine Frist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder spätestens 30 Tage nach Empfang der Rechnung unangemessen ist.
- Auch individualvertraglich sind Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung oder einer diesbezüglichen Rechnung suspekt (§ 271a Abs. 1 S. 1 BGB), wenn diese nicht zugunsten eines Verbrauchers wirken (§ 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB). Zunächst müssen solche Vereinbarungen ausdrücklich erfolgen, konkludente Vereinbarungen sind deswegen nicht ausreichend. Zudem ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen: Die lange Zahlungsfrist darf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig beeinträchtigen. Die Beweislast trägt insoweit der Gläubiger.
- In § 271a Abs. 3 BGB und § 308 Nr. 1b BGB finden sich entsprechende Regelungen für Prüfungs- und Abnahmefristen. Insoweit sind maximal 15 Tage in AGB oder 30 Tage individualvertraglich ohne besondere Billigkeitsprüfung erlaubt.
Sinn dieser Beschränkung der Vertragsfreiheit ist die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs unter Unternehmern. Die EU will damit sicherstellen, dass insbesondere kleine Unternehmen solvent bleiben. Die Regelungen wirken im Vorfeld der Verzugsregelungen und gewährleisten, dass der Verzug nicht durch Vereinbarung faktisch ausgeschlossen wird (siehe auch § 286 Abs. 5 BGB).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).