e. Wo müssen Leistungspflichten erfüllt werden?
cc. Wo ist die Nacherfüllung zu erbringen?
Leistet der Verkäufer mangelhaft (§ 434 BGB), kann der Käufer grundsätzlich als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 Abs. 1 BGB. Allerdings regelt weder das deutsche Kaufrecht noch das zugrundeliegende Unionsrecht in Form der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ausdrücklich den Erfüllungsort der Nacherfüllung.
Es ist dementsprechend umstritten, wo die Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu erbringen ist:
- Einerseits wird betont, dass die Nacherfüllung ein modifizierter vertraglicher Erfüllungsanspruch sei. Dann sei es auch nur konsequent, die Nacherfüllung am selben Ort zu erbringen wie die ursprüngliche Erfüllungspflicht.
- Eine Gegenansicht stellt hingegen die Parallele zum gesetzlichen Rücktrittsrecht in den Vordergrund. Da dieses am vertragsgemäßen Aufenthaltsort der Sache zu erfüllen sei, müsse dies entsprechend für die Nacherfüllung gelten. Als Argument wird weiter auf § 439 Abs. 2 BGB verwiesen, wonach die Transportkosten zum Zwecke der Nacherfüllung der Verkäufer zu tragen hat. Zudem sei es der Schuldner, der durch seine nicht-vertragsgemäße Leistung ursächlich dafür wurde, dass es überhaupt einer Nacherfüllung bedarf. Von daher sei er weniger schutzwürdig.
- Der BGH folgt keiner dieser beiden Ansichten. Er wendet vielmehr § 269 Abs. 1 BGB separat auch für die Nacherfüllung an. Damit können die Parteien einen Nacherfüllungsort vereinbaren oder er kann sich aus den Umständen ergeben (etwa bei schwer zu transportierenden Gegenständen, aufgrund bestimmter Verkehrsüblichkeiten oder im Rahmen von Handelsbräuchen, § 346 HGB). Im Zweifel sei aber auch die Nacherfüllung eine Holschuld, d.h. sie sei am Sitz des Verkäufers zu erfüllen.
Dies wird in der Literatur im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kritisiert. Danach muss die Nacherfüllung unentgeltlich geschehen. Der BGH bezieht dies nur auf die Kosten, welche der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen habe - wodurch aber weder etwas über die reale Durchführung des Transports noch über das Verlustrisiko gesagt sei. Die Literatur betont hingegen Art. 3 Abs. 3 S. 3 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der auch verbietet, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten anlässlich der Nacherfüllung aufzuerlegen. Dies sei bei einem Rücktransport stets der Fall, so dass ausschließlich ein Leistungsort am vertragsgemäßen Aufenthalt der gekauften Sache interessengerecht sei.