dd. Wel­che Kon­kur­renz­pro­bleme stel­len sich?

(2) Wie ver­hält sich die culpa in con­tra­hendo zum Ge­währ­leis­tungs­recht?

Be­haup­tet der Ver­käu­fer, dass eine Sa­che be­stimmte Ei­gen­schaf­ten hat und lässt sich der Käu­fer dar­auf ein, so haf­tet er bei de­ren Feh­len nach § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB auf Scha­denser­satz. Denn dies stellt eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung und da­mit einen Sach­man­gel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Gleich­zei­tig kann man hierin aber auch die Ver­let­zung ei­ner vor­ver­trag­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht se­hen. Für diese be­stünde eben­falls eine Haf­tung auf Scha­denser­satz, aber nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB. Im Wege der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 BGB) könnte im Zwei­fel Auf­he­bung des un­er­wünsch­ten Kauf­ver­tra­ges ver­langt wer­den.

Es ist um­strit­ten, ob die c.i.c. durch kauf­recht­li­che Ge­währ­leis­tungs­re­geln aus­ge­schlos­sen ist:

Teil­weise wird dies be­jaht.

Die Ge­gen­an­sicht meint, dass es sich um zwei se­pa­rate Pf­licht­ver­let­zun­gen han­de­le.

  • Dies zeige sich schon dar­an, dass der An­spruch aus § 311 Abs. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB be­reits vor Ge­fahr­über­gang (§ 446 BGB) gel­tend ge­macht wer­den kön­ne.

  • Zu­dem ginge es bei der c.i.c. um die Ent­schlie­ßungs­frei­heit, wäh­rend das Ge­währ­leis­tungs­recht das Äqui­va­len­z­in­ter­esse be­tref­fe.

Eine ver­mit­telnde An­sicht lässt die c.i.c. nur zu, so­weit der Schä­di­ger vor­sätz­lich (arg­lis­tig) ge­han­delt hat.

  • Wer arg­lis­tig sei, dürfe nicht ge­schützt wer­den (siehe § 444 BGB, § 438 BGB).
  • In die­sem Fall stelle sich auch kein Pro­blem mit dem Vor­rang der Nach­er­fül­lung: Bei arg­lis­ti­ger Täu­schung sei die Ver­trau­ens­grund­lage zer­stört und eine Nach­er­fül­lung sei oh­ne­hin un­zu­mut­bar (§ 281 Abs. 2, 2. Var. BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 440 S. 1, letzte Var. BGB). Da­her wäre die Ge­set­zes­kon­kur­renz mit der Sys­te­ma­tik des Ge­set­zes (nur) für diese Kon­stel­la­tion ver­ein­bar.

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