dd. Welche Konkurrenzprobleme stellen sich?
(2) Wie verhält sich die culpa in contrahendo zum Gewährleistungsrecht?
Behauptet der Verkäufer, dass eine Sache bestimmte Eigenschaften hat und lässt sich der Käufer darauf ein, so haftet er bei deren Fehlen nach § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Denn dies stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung und damit einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Gleichzeitig kann man hierin aber auch die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sehen. Für diese bestünde ebenfalls eine Haftung auf Schadensersatz, aber nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB. Im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) könnte im Zweifel Aufhebung des unerwünschten Kaufvertrages verlangt werden.
Es ist umstritten, ob die c.i.c. durch kaufrechtliche Gewährleistungsregeln ausgeschlossen ist:
Teilweise wird dies bejaht.
- So könnte die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3 BGB iVm § 281 BGB bzw. § 437 Nr. 2 iVm § 323 BGB) umgangen werden. Im Hinblick auf die Verjährung gibt es hingegen bei Arglist keine Unterschiede (§ 438 Abs. 3 BGB verweist auf § 195 BGB iVm § 199 BGB, der auch für Ansprüche aus § 311 Abs. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB gilt). Faktisch gäbe es kein Bedürfnis, da auch das Kaufrecht die Rückgängigmachung vorsehe.
Die Gegenansicht meint, dass es sich um zwei separate Pflichtverletzungen handele.
Dies zeige sich schon daran, dass der Anspruch aus § 311 Abs. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB bereits vor Gefahrübergang (§ 446 BGB) geltend gemacht werden könne.
Zudem ginge es bei der c.i.c. um die Entschließungsfreiheit, während das Gewährleistungsrecht das Äquivalenzinteresse betreffe.
Eine vermittelnde Ansicht lässt die c.i.c. nur zu, soweit der Schädiger vorsätzlich (arglistig) gehandelt hat.
- Wer arglistig sei, dürfe nicht geschützt werden (siehe § 444 BGB, § 438 BGB).
- In diesem Fall stelle sich auch kein Problem mit dem Vorrang der Nacherfüllung: Bei arglistiger Täuschung sei die Vertrauensgrundlage zerstört und eine Nacherfüllung sei ohnehin unzumutbar (§ 281 Abs. 2, 2. Var. BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 440 S. 1, letzte Var. BGB). Daher wäre die Gesetzeskonkurrenz mit der Systematik des Gesetzes (nur) für diese Konstellation vereinbar.