dd. Wel­che Kon­kur­renz­pro­bleme stel­len sich?

(1) Kön­nen Min­der­jäh­rige ein Schuld­ver­hält­nis nach § 311 Abs. 2 BGB be­grün­den?

Für den Ab­schluss ei­nes Ver­trages sind zwei über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen er­for­der­lich. Diese set­zen hin­sicht­lich ih­rer Wirk­sam­keit wie­derum die Ge­schäfts­fä­hig­keit der am Rechts­ge­schäft be­tei­lig­ten Per­so­nen vor­aus. Frag­lich ist, ob ein in der Ge­schäfts­fä­hig­keit be­schränk­ter Min­der­jäh­ri­ger Par­tei ei­nes auf Rück­sichts­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB be­schränk­ten Schuld­ver­hält­nisses nach § 311 Abs. 2 BGB sein kann, ob­wohl er für den Ver­tragsschluss nach § 108 Abs. 1 BGB (b­zw. § 131 Abs. 2 BGB) die Zu­stim­mung sei­ner El­tern be­nö­tigt.

Un­strei­tig ist dies zu be­ja­hen, so­weit der Min­der­jäh­rige ge­schä­digt wur­de, also An­spruchstel­ler ist. Denn ein Ver­trag kann nach § 108 Abs. 1 BGB auch nach­träg­lich durch die El­tern ge­neh­migt wer­den, so dass der Ge­schäfts­part­ner den Min­der­jäh­ri­gen als po­ten­ti­el­len Ge­schäfts­part­ner schüt­zen muss.

Um­strit­ten ist je­doch, in­wie­weit ein Min­der­jäh­ri­ger nach § 280 Abs. 1 BGB in An­spruch ge­nom­men wer­den kann, so­weit nur ein Schuld­ver­hält­nis nach § 311 Abs. 2 BGB be­steht:

Eine An­sicht ver­neint dies ge­ne­rell, so­lange die El­tern dem Ver­tragsschluss nicht zu­ge­stimmt ha­ben.

  • Hierzu ver­weist sie auf § 179 Abs. 3 S. 2 BGB, der einen Son­der­fall des Ver­schul­dens bei Ver­tragsver­hand­lun­gen re­gelt und eben­falls die Zu­stim­mung (§ 182 BGB) ver­langt. Spie­gelt der Min­der­jäh­rige vor, ge­schäfts­fä­hig zu sein oder die Ein­wil­li­gung sei­ner El­tern zu ha­ben, führt dies nach § 109 Abs. 2 BGB nur zu ei­nem Wi­der­rufsrecht des po­ten­ti­el­len Ver­tragspart­ners - aber nicht zu Scha­denser­satzan­sprü­chen.

Die Ge­gen­an­sicht sieht die culpa in con­tra­hendo hin­ge­gen nä­her am De­likts­recht ori­en­tiert. Dies trifft je­den­falls für die Ver­let­zung ab­so­lut ge­schütz­ter Rechts­gü­ter zu.

  • In­so­weit seien nicht die §§ 107 ff. BGB, son­dern viel­mehr §§ 828 ff. BGB an­wend­bar. Es sei kaum zu er­klä­ren, dass der Min­der­jäh­rige we­gen Be­tru­ges be­straft wer­den könne (§ 19 StGB, § 3 JGG), aber nicht aus ei­nem vor­ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis haf­ten sol­le.
  • Zu­dem lasse sich sonst kaum recht­fer­ti­gen, warum über­haupt ein sol­ches Schuld­ver­hält­nis (zu­guns­ten des Min­der­jäh­ri­gen) ent­ste­hen solle - dies ge­biete schon der gleich­wer­tige Schutz bei­der Par­tei­en.
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