a. Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
dd. Welche Konkurrenzprobleme stellen sich?
Neben Ansprüchen auf Schadensersatz aus § 280 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB kommen eine ganze Reihe von anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht:
- Bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1 BGB) oder Verstoß gegen Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB) findet das Deliktsrecht neben § 280 Abs. 1 BGB Anwendung.
Wenn A den B durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss eines für B nachteiligen und A begünstigenden Vertragsschlusses bringt, hat B gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB und parallel einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB.
- Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich stehen neben späteren Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss. Der Vertragsschluss führt also nicht zum Erlöschen von einmal entstandenen Ansprüchen aus culpa in contrahendo.
Lügt A bei Vertragsschluss über seine Person und hat die Sache nicht die behaupteten Eigenschaften, hat A einerseits eine Rücksichtsnahmepflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB iVm § 311 Abs. 2 BGB). Er hat aber auch eine sachmangelhafte Sache übergeben und übereignet und haftet deshalb nach § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung.
- Nach überwiegender Auffassung können zudem Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nach Abschluss eines ungünstigen Vertrages einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 282 BGB sowie ein Rücktrittsrecht unter den Voraussetzungen von § 324 BGB begründen. Beide Normen sind aber nur analog anzuwenden, da sie eigentlich eine Pflichtverletzung nach Zustandekommen des Vertrages voraussetzen.
- Besondere Probleme bereitet das Verhältnis zu den Schadensersatzansprüchen aus dem allgemeinen Teil (§ 122 BGB, § 179 Abs. 1 BGB und § 179 Abs. 2 BGB) sowie der Aufhebung eines Vertrages durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 123 Abs. 1 BGB) zur Rückgängigmachung als Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge von § 280 Abs. 1 BGB), die wir uns auf den folgenden Seiten näher ansehen werden.