a. Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
aa. Wodurch entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis?
§ 311 Abs. 2 BGB unterscheidet drei Varianten, wobei die erste Variante die engste, die letzte Variante die weitestgehende ist:
- Vertragsverhandlungen im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzen den Austausch von Erklärungen (egal ob mündlich oder schriftlich) voraus. Es muss sich dabei nicht um Willenserklärungen (Antrag iSv § 145 BGB und Annahme im Sinne von § 150 Abs. 1 BGB) handeln, sondern es reicht jede Äußerung im Hinblick auf irgendeinen späteren Vertrag. Die Verhandlungen enden mit dem Abschluss des Vertrages oder wenn offensichtlich endgültig keine Vereinbarung mehr erzielt werden kann.
Wenn A bei B anfragt, ob dieser sein Auto verkauft, beginnen damit Verhandlungen. Solange B nicht "Nein" sagt, sondern einen Preis nennt und A darauf antwortet, dauern die Verhandlungen an. Sie enden, wenn einer der Beiden erklärt, auf keinen Fall mehr einen Vertrag zu wollen oder wenn nach den Verkehrsgepflogenheiten nicht mehr mit einer Antwort gerechnet werden kann (wenn die Verhandlungen also "einschlafen").
- Eine Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist gegenüber den Verhandlungen weiter gefasst. Hier muss kein unmittelbarer Austausch zwischen den Parteien stattfinden, stattdessen muss der Geschädigte dem Schädiger eine Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht haben.
Der Gesetzgeber hatte vor allem Selbstbedienungsgeschäfte im Auge, in denen der Kunde riskiert, durch Gefährdungen im Verkaufsraum (defekte Einrichtung, Bananenschalen oder Salatblätter auf dem Boden) verletzt zu werden. Erfasst ist aber etwa auch ein Unfall während einer Probefahrt oder die Übermittlung von Viren in einem Onlineshop.
- Schließlich knüpft § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB an "ähnliche geschäftliche Kontakte" an. Dieser Auffangtatbestand soll Konstellationen erfassen, welche mit der Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsverhandlung vergleichbar sind. Es muss sich um geschäftliche Kontakte handeln, so dass rein soziale Beziehungen nicht erfasst sind. Es darf aber auch noch kein Vertrag vorliegen, da sonst § 311 Abs. 1 BGB eingreift. Anerkannt ist die Anwendung für zwei Konstellationen:
- Ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht bei nichtigen Verträgen. Denn auch hier können die Parteien davon ausgehen, dass als Minimum wechselseitige Rücksichtnahme erforderlich ist (wenngleich die Leistung aufgrund der Nichtigkeit ausgeschlossen ist).
Selbst wenn ein Kaufvertrag etwa wegen unerkannter Geisteskrankheit des Käufers nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, darf der Verkäufer nicht die hinter der Wohnungstür des Käufers stehende Ming-Vase beim Hereintragen der vermeintlich (aber letztlich unwirksam) gekauften Sache beschädigen.
- Zudem liegt ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt beim rücksichtnahmepflichtbegründenden Gefälligkeitsverhältnis vor. In diesem Zusammenhang kann eine Haftung aus § 311 Abs. 3 BGB bei Auskünften von ersichtlich erheblicher Bedeutung in Betracht kommen (beachte aber § 675 Abs. 2 BGB).
Wenn Anwalt A seinem Freund abends am Stammtisch einen Rechtsrat erteilt, haftet er, wenn er dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet - obwohl kein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Allein seine berufliche Stellung und das ihm entgegengebrachte Vertrauen begründen schon einen "ähnlichen geschäftlichen Kontakt". Rücksichtnahmepflichtbegründende Gefälligkeitsverhältnisse kommen zudem in Betracht, wenn hochrangige oder zumindest hochwertige Rechte betroffen sind - etwa bei der freundschaftlichen Vereinbarung, jemanden mit zu einer Examensklausur zu bringen oder ein Haustier in Abwesenheit zu versorgen. Dann besteht zwar kein Erfüllungsanspruch, aber zumindest die Pflicht, abzusagen und die geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen.