dd. Welche weiteren Anspruchsfolgen regelt das BGB?
(1) Was gilt für Aufwendungsersatz (§§ 256 f. BGB)?
Das BGB gewährt an vielen Stellen Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. Praktisch besonders bedeutsam ist der Anspruch des Beauftragten aus § 670 BGB, auf den u.a. § 713 BGB für die Geschäftsführung in einer BGB-Gesellschaft, § 27 Abs. 3 BGB für den Vorstand eines Vereins und § 683 S. 1 BGB für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweisen. Daneben gibt es eigene Anspruchsgrundlagen etwa für Mieter (§ 536a Abs. 2 BGB, § 539 Abs. 1 BGB) oder Verwahrer (§ 693 BGB). Aufwendungen sind aber auch Verwendungen, dh. Ausgaben für den Erhalt oder die Wiederherstellung einer Sache - diese werden vor allem im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses (§ 347 Abs. 2 BGB) sowie im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994 ff. BGB) relevant.
In § 256 BGB wird zunächst ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen angeordnet. Maßgeblich ist der gesetzliche Zinssatz (4% nach § 246 BGB, 5% bei beiderseitigen Handelsgeschäften nach § 352 HGB). Ab Verzugsbeginn (§ 286 BGB iVm § 288 BGB) bzw. spätestens ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) greift stattdessen der Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Zinsanspruch besteht nicht, solange der Ersatzberechtigte die Vorteile eines herauszugebenden Gegenstandes genießen kann (§ 256 S. 2 BGB); dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 994 Abs. 1 S. 2 BGB.
In § 257 BGB wird die Konstellation geregelt, dass die Aufwendungen nicht in einer Tätigkeit oder im Verlust eines Gegenstandes bestehen, sondern nur eine Verbindlichkeit eingegangen wurde. Hier bestimmt das Gesetz, dass nicht etwa an denjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, zu leisten ist (und dieser die empfangene Leistung weitergibt), sondern unmittelbar an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit. Eine Klage des Aufwendenden auf Leistung an sich wäre also unbegründet. Dies gilt freilich nur, solange die Verbindlichkeit nicht durch den Aufwendenden erfüllt wurde - dann besteht sein Verlust in einer konkreten Geld- oder Sacheinbuße, die er unmittelbar liquidieren kann. Vor der Fälligkeit kann der Schuldner statt den Gläubiger zu befriedigen auch bloß Sicherheit leisten (§ 257 S. 2 BGB iVm § 232 BGB).