dd. Wel­che wei­te­ren An­spruchsfol­gen re­gelt das BGB?

(4) Was gilt für Ver­tragss­tra­fen (§§ 339 ff. BGB)?

Es ist mög­lich, für den Fall ei­nes be­stimm­ten Tuns oder Un­ter­las­sens eine Leis­tung an einen Gläu­bi­ger zu ver­ein­ba­ren. Prak­tisch könnte man dies als auf­schie­bend be­ding­tes (§ 158 Abs. 1 BGB) Schuld­ver­spre­chen (§ 780 BGB) kon­stru­ie­ren. Das BGB sieht je­doch in §§ 339 ff. BGB be­son­dere Re­ge­lun­gen zu ei­ner sol­chen "Ver­tragss­tra­fe" vor.

Als An­knüp­fungs­punkt kommt je­der Ver­stoß ge­gen eine ver­trag­lich ver­ein­barte Pf­licht in Be­tracht. In Ab­gren­zung zu ei­ner Wette (§ 762 BGB) muss es sich nur um ein si­che­res, kon­trol­lier­ba­res Ver­hal­ten han­deln. Ist die Ver­ein­ba­rung der Ver­pflich­tung un­wirk­sam, ent­fällt auch die Ver­tragss­trafe (Ak­zes­so­rie­tät). Grund­sätz­lich re­geln die §§ 339 ff. BGB das sog. "un­selb­stän­dige Straf­ver­spre­chen", wel­ches an die Ver­let­zung ei­ner ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflicht an­knüpft - es gibt also auch einen An­spruch auf Vor­nahme bzw. Un­ter­las­sung der Leis­tung (§ 241 Abs. 1 BGB). Mög­lich ist aber auch ein "selbst­stän­di­ges Straf­ver­spre­chen", durch das der Schuld­ner für den Fall ei­nes Ver­hal­tens eine Strafe zahlt, ohne die­ses ein­klag­bar zu ver­spre­chen (vgl. § 343 Abs. 2 BGB).

Die "Strafe" kann da­bei in ei­ner Geld­zah­lung (§ 339 S. 1 BGB) aber auch in je­dem an­de­ren Tun oder Un­ter­las­sen (§ 342 BGB) lie­gen. Ihre Be­deu­tung ge­gen­über den all­ge­mei­nen Re­geln der §§ 280 ff. BGB zeigt sich vor al­lem in § 340 Abs. 2 S. 1 BGB und § 341 Abs. 2 BGB: Da­nach muss der Gläu­bi­ger hier nicht mehr be­wei­sen, dass ihm ein Scha­den in der je­wei­li­gen Höhe ent­stan­den ist, son­dern kann den ver­ein­bar­ten Er­satz als Min­dest­zah­lung ver­lan­gen. Er kann je­doch einen hö­he­ren Ver­lust nach­wei­sen (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB). So­bald der Schuld­ner die Strafe ge­zahlt hat, kann er sich nicht dar­auf be­ru­fen, dass diese un­ver­hält­nis­mä­ßig hoch ge­we­sen sei (§ 343 Abs. 1 S. 3 BGB) - eine Rück­for­de­rung ist aus­ge­schlos­sen.

Die Höhe der Strafe ist kein Kri­te­rium für eine Nich­tig­keit nach § 138 BGB: Hier kann das Ge­richt die Ver­tragss­trafe her­ab­set­zen (§ 343 BGB); al­ler­dings nicht für Stra­fen, die ein Kauf­mann bei Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ver­spricht (§ 348 HGB).

In Klau­su­ren müs­sen Sie auf § 309 Nr. 6 BGB ach­ten, der Ver­tragss­tra­fen in AGB un­ter­sagt.
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