dd. Welche weiteren Anspruchsfolgen regelt das BGB?
(4) Was gilt für Vertragsstrafen (§§ 339 ff. BGB)?
Es ist möglich, für den Fall eines bestimmten Tuns oder Unterlassens eine Leistung an einen Gläubiger zu vereinbaren. Praktisch könnte man dies als aufschiebend bedingtes (§ 158 Abs. 1 BGB) Schuldversprechen (§ 780 BGB) konstruieren. Das BGB sieht jedoch in §§ 339 ff. BGB besondere Regelungen zu einer solchen "Vertragsstrafe" vor.
Als Anknüpfungspunkt kommt jeder Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Pflicht in Betracht. In Abgrenzung zu einer Wette (§ 762 BGB) muss es sich nur um ein sicheres, kontrollierbares Verhalten handeln. Ist die Vereinbarung der Verpflichtung unwirksam, entfällt auch die Vertragsstrafe (Akzessorietät). Grundsätzlich regeln die §§ 339 ff. BGB das sog. "unselbständige Strafversprechen", welches an die Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht anknüpft - es gibt also auch einen Anspruch auf Vornahme bzw. Unterlassung der Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB). Möglich ist aber auch ein "selbstständiges Strafversprechen", durch das der Schuldner für den Fall eines Verhaltens eine Strafe zahlt, ohne dieses einklagbar zu versprechen (vgl. § 343 Abs. 2 BGB).
Die "Strafe" kann dabei in einer Geldzahlung (§ 339 S. 1 BGB) aber auch in jedem anderen Tun oder Unterlassen (§ 342 BGB) liegen. Ihre Bedeutung gegenüber den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB zeigt sich vor allem in § 340 Abs. 2 S. 1 BGB und § 341 Abs. 2 BGB: Danach muss der Gläubiger hier nicht mehr beweisen, dass ihm ein Schaden in der jeweiligen Höhe entstanden ist, sondern kann den vereinbarten Ersatz als Mindestzahlung verlangen. Er kann jedoch einen höheren Verlust nachweisen (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB). Sobald der Schuldner die Strafe gezahlt hat, kann er sich nicht darauf berufen, dass diese unverhältnismäßig hoch gewesen sei (§ 343 Abs. 1 S. 3 BGB) - eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
Die Höhe der Strafe ist kein Kriterium für eine Nichtigkeit nach § 138 BGB: Hier kann das Gericht die Vertragsstrafe herabsetzen (§ 343 BGB); allerdings nicht für Strafen, die ein Kaufmann bei Betrieb seines Handelsgewerbes verspricht (§ 348 HGB).
In Klausuren müssen Sie auf § 309 Nr. 6 BGB achten, der Vertragsstrafen in AGB untersagt.