dd. Welche weiteren Anspruchsfolgen regelt das BGB?
(2) Was gilt für Wegnahmerechte (§ 258 BGB)?
Werden zwei Sachen so zusammengefügt, dass die eine wesentlicher Bestandteil der anderen wird, gelten die beiden Sachen rechtlich als Einheit (§ 93 BGB, §§ 946 ff. BGB). Das hat zur Folge, dass an den einzelnen Bestandteilen keine eigenen Rechte mehr bestehen können. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Trennung der beiden Teile wirtschaftlich unerwünscht wäre.
An einigen Stellen erlaubt das BGB aber eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Die wichtigste Regelung ist das Wegnahmerecht des unberechtigten Besitzers nach § 997 BGB; Sonderregelungen existieren für Pächter (§ 581 Abs. 2 BGB), Entleiher (§ 601 Abs. 2 S. 2 BGB) und Mieter (§ 539 Abs. 2 BGB).
Zentrales Tatbestandsmerkmal des § 258 BGB ist die Einrichtung. Darunter versteht man eine Sache, welche mit einer anderen Sache (sog. Hauptsache) körperlich verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient, also in ihrer wirtschaftlichen Bestimmung der Hauptsache nachgeordnet ist.
Ein Wegnahmerecht ist also nicht nur dann möglich, wenn die Sache wesentlicher Bestandteil i.S.v. § 93 BGB geworden ist, sondern auch dann wenn die Sache nur zu vorübergehendem Zweck mit der Sache verbunden worden ist (vgl. § 95 BGB). Auch insoweit liegt eine Einrichtung vor.
Im Allgemeinen Schuldrecht sind die Folgen eines solchen Wegnahmerechts geregelt (§ 258 BGB):
- Der Wegnahmeberechtigte muss die Sache in den Stand versetzen, den sie vor dem Einbau aufwies (§ 258 S. 1 BGB).
Der Mieter M hat aus dem Badezimmer der Mietwohnung die Badewanne entfernt, um einen Whirlpool einzubauen. Dieser geht nach § 946 BGB in das Eigentum des Vermieters V über. M hat nach § 539 Abs. 2 BGB ein Wegnahmerecht. Wenn er dieses ausübt, muss er die Wohnung auf seine Kosten wieder in den vorherigen Zustand bringen, § 258 S.1 BGB.
- Solange der Wegnahmeberechtigte noch im Besitz der Sache ist, kann er die Wegnahme selbst ohne weiteres vornehmen.
- Etwas anderes gilt aber, sobald er die Sache zurückgegeben hat: Dann muss ihm der Herausgabeberechtigte die Wegnahme gestatten (§ 258 S. 2 BGB). Es besteht also ein einklagbarer Anspruch auf Duldung der Wegnahme - nicht etwa eine gesetzliche Gestattung, welche unmittelbar verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB ausschließen würde. Dementsprechend besteht hier kein Selbsthilferecht des Wegnahmeberechtigten. Das Gesetz sieht ein besonderes Zurückbehaltungsrecht vor: Die Gestattung darf verweigert werden, bis Sicherheit für potentielle Schäden geleistet wurde.