b. Welchen Inhalt haben Leistungspflichten?
dd. Welche weiteren Anspruchsfolgen regelt das BGB?
Im allgemeinen Schuldrecht finden sich noch einige weitere Regelungen zum Inhalt bzw. den Folgen bestimmter Ansprüche:
- §§ 249 ff. BGB regeln den Umfang von Schadensersatzansprüchen. Diese Problematik behandeln wir später noch im Detail.
- §§ 256 f. BGB treffen Vorgaben für den Inhalt von Aufwendungsersatzansprüchen (namentlich Verzinsung und Freistellung).
- § 258 BGB konkretisiert sog. "Wegnahmerechte", durch welche Sachen, die einer Hauptsache nachgeordnet sind, von dieser Hauptsache getrennt werden können.
- §§ 259 f. BGB regeln den Inhalt von Auskunftsansprüchen und den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf deren Richtigkeit.
- §§ 339 ff. BGB regeln die Vertragsstrafe, welche für den Fall eines Verstoßes gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis vereinbart werden kann.
- Schließlich regelt § 292 BGB eine verschärfte Haftung bei Herausgabepflicht ab Rechtshängigkeit, indem insoweit auf die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verwiesen wird. Besondere Bedeutung erlangt diese Norm wiederum durch den Verweis des § 818 Abs. 4 BGB auf die allgemeinen Vorschriften für den Bereicherungsschuldner.
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