(2) Was gilt für Zinsen?
Welche Fälle von Zinsen sind zu unterscheiden?
Sie müssen in der Klausur drei wichtige Fälle von Zinsen unterscheiden:
- Besondere praktische Bedeutung haben rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen, insbesondere im Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese sind die Gegenleistung für die Überlassung des Geldes und fallen damit nicht unter § 4 Abs. 1 a.E. ZPO - sie sind also Teil der Hauptforderung.
Das BGB ordnet in § 641 Abs. 4 BGB an, dass die Vergütung des Werkunternehmers (§ 631 BGB) ab Fälligkeit zu verzinsen ist. Solche Fälligkeitszinsen sieht außerdem § 353 S. 1 HGB für Handelsgeschäfte vor. Auch Aufwendungen sind nach § 256 BGB zu verzinsen, sobald sie getätigt wurden. Für diese Zinsansprüche gilt jeweils der gesetzliche Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB) bzw. bei beiderseitigen Handelsgeschäften von 5 % (§ 352 HGB).
- Im Übrigen sind Geldschulden erst ab Eintritt des Verzugs (§ 288 BGB) bzw. ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu verzinsen (Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen). Diesbezüglich greift ein dynamischer, vom Basiszinssatz (§ 247 BGB) abhängiger Zins: Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt dieser 5% über dem Basiszins. Höhere Zinsen von 9% über dem Basiszinssatz gewährt das BGB in Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie für Entgeltforderungen (also Gegenleistungsansprüche in Geld) für Geschäfte, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist. Damit soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr gestärkt werden.
Sie müssen hier zeitraumbezogen differenzieren: Ab Fälligkeit greifen (ggf.) Fälligkeitszinsen, nach Mahnung (oder bei Vorliegen eines der Fälle von § 286 Abs. 2, Abs. 3 BGB) erhöht sich der Zinssatz auf den Verzugszins.
Umstritten ist jedoch, wie sich der seit längerem bestehende negative Basiszinssatz auswirkt.
Die herrschende Meinung addiert auch insoweit; bei -0,88% Basiszinssatz ergibt sich also 4,12%. Da dieser aufgrund der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen niemals niedriger als -0,88 sein kann, ist der Verzugszinssatz stets höher als der gesetzliche Zinssatz von 4%; ein im Einzelfall höherer Schaden muss nach § 288 Abs. 4 BGB positiv bewiesen werden.
Probleme treten jedoch im Handelsrecht auf, soweit keine Entgeltforderung betroffen ist: Dann sind die Fälligkeitszinsen 5% (§ 352 HGB), der Verzugszinssatz wäre jedoch nur 4,12% (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. die Klageerhebung (§ 291 BGB) würde den Gläubiger also schlechter stellen - etwa bei Aufwendungsersatz (§ 256 BGB) oder Ersatz für Wertverluste (§ 849 BGB). Dieses Ergebnis lässt sich nur korrigieren, wenn man das Wort "über" so versteht, dass nur eine Erhöhung um einen positiven Wert, nicht aber eine Herabsetzung durch einen negativen Wert gemeint ist. Die Mindermeinung will also stets mindestens 0 zu den in § 288 BGB genannten Beträgen addieren.