(5) Was ist eine Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB)?

(c) Wie er­folgt die Kon­kre­ti­sie­rung?

Nach § 243 Abs. 2 BGB be­schränkt sich das Schuld­ver­hält­nis auf eine Sa­che, wenn der Schuld­ner das zur Leis­tung ei­ner sol­chen Sa­che sei­ner­seits Er­for­der­li­che ge­tan hat. Dies be­wirkt eine Ver­lage­rung des Ver­lust­ri­si­kos (Leis­tungs­ge­fahr): Mit der Kon­kre­ti­sie­rung er­lischt die Be­schaf­fungs­pflicht des Schuld­ners und der Gläu­bi­ger ris­kiert, dass mit Zer­stö­rung der aus­ge­wähl­ten Sa­che die Er­fül­lung un­mög­lich wird (§ 275 Abs. 1 BGB). Da­von un­ab­hän­gig ist die Fra­ge, ob trotz­dem be­zahlt wer­den muss (Preis­ge­fahr bzw. Ge­gen­leis­tungs­ge­fahr) - diese ist insb. in § 326 BGB, aber auch in § 447 BGB ge­re­gelt und wird erst spä­ter dis­ku­tiert.

Die Ver­lage­rung des Ri­si­kos, dass die ver­ein­barte Leis­tung nicht er­bracht wird, setzt stets vor­aus, dass die Er­fül­lung aus­schließ­lich von ei­nem wei­te­ren Ver­hal­ten des Gläu­bi­gers (o­der ei­nes Dritten) ab­hängt und der Gläu­bi­ger weiß, dass nur noch eine be­stimmte Sa­che ge­schul­det ist. Im Ein­zel­nen gilt:

  • Bei ei­ner Hol­schuld muss der Gläu­bi­ger die Sa­che beim Schuld­ner ab­ho­len. Hier ge­nügt es, dass der Schuld­ner die Sa­che von den an­de­ren trennt und den Gläu­bi­ger zur Ab­ho­lung auf­for­dert. Dies äh­nelt den Voraus­set­zun­gen des § 295 BGB für den An­nahmever­zug. Die Auf­for­de­rung ist ent­behr­lich, wenn ein Ab­hol­ter­min ver­ein­bart wurde (§ 296 BGB). Wurde ein Ter­min oder eine Frist ver­ein­bart, tritt Kon­kre­ti­sie­rung al­ler­dings erst mit Ablauf des Ter­mins oder der Frist ein und ge­rade nicht vor­her, insb. nicht bei In­for­ma­tion des Gläu­bi­gers. Denn die­sem ist eine frü­here Ab­ho­lung nicht zu­zu­mu­ten.
  • Bei ei­ner Bring­schuld muss der Schuld­ner die Sa­che zum Gläu­bi­ger trans­por­tie­ren. Die Mit­wir­kung des Gläu­bi­gers be­schränkt sich auf die An­nahme, so dass der Schuld­ner ihm eine im Sinne von § 243 Abs. 1 BGB er­fül­lungs­taug­li­che Sa­che wie ge­schul­det an­bie­ten muss. Dies ent­spricht den Voraus­set­zun­gen des § 294 BGB für den An­nahmever­zug. Das tat­säch­li­che An­ge­bot ist ent­behr­lich, wenn der Gläu­bi­ger schon vor­her mit­ge­teilt hat, er nehme die Leis­tung nicht an (vgl. § 295 BGB).
  • Bei der Schick­schuld ge­nügt es, dass der Schuld­ner die von ihm aus­ge­wählte Sa­che an eine Trans­port­per­son über­gibt. Er muss den Gläu­bi­ger nicht be­nach­rich­ti­gen; die Sa­che muss nicht beim Gläu­bi­ger an­kom­men. Wird die Sa­che beim Trans­port zer­stört oder kommt sie ab­han­den, tritt Un­mög­lich­keit ein und es ist nach § 275 Abs. 1 BGB keine wei­tere (Er­satz-)Sa­che zu ver­sen­den.

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