(a) Was be­deu­ten Be­schaf­fungs­pflicht und Be­schaf­fungs­ri­si­ko?

Was gilt, wenn die Gat­tung nur für einen Teil der Gläu­bi­ger reicht?

Ins­be­son­dere bei der Vor­rats­schuld ist es denk­bar, dass die vor­han­dene Menge an er­fül­lungs­taug­li­chen Ge­gen­stän­den nicht ge­nügt, um alle Gläu­bi­ger zu be­frie­di­gen.

Bauer B hat K1, K2 und K3 je­weils 500 Kilo Kar­tof­feln von sei­nem Feld ver­kauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf­grund ei­ner schlech­ten Ernte und Mäu­se­be­fall hat er im Herbst nur ins­ge­samt 1.000 Kilo Kar­tof­feln. Die 1.000 Kilo rei­chen nicht, um die An­sprü­che von K1, K2 und K3 zu be­frie­di­gen. Eine Be­schaf­fung auf dem Markt schei­det aus - denn es wur­den Kar­tof­feln vom Feld des B ver­kauft. Auch eine Lö­sung nach dem Prio­ri­täts­prin­zip schei­det aus: Im Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des letz­ten Kauf­ver­tra­ges hatte B noch ge­nug Kar­tof­feln, um die­sen Ver­trag zu er­fül­len; das Pro­blem tritt erst auf, nach­dem er zwei der drei Ver­träge er­füllt hat.

Wie diese Si­tua­tion zu lö­sen ist, ist um­strit­ten.

  • Nach der herr­schen­den Mei­nung bil­den die Gläu­bi­ger in die­sen Fäl­len eine Schick­sals­ge­mein­schaft. Je­der Gläu­bi­ger muss sich da­mit zu­frie­den ge­ben, dass sein An­spruch an­tei­lig ge­kürzt wird - K1, K2 und K3 wür­den also nur 333,33 Kilo Kar­tof­feln er­hal­ten (sog. "Re­par­tie­rung"). Es han­delt sich um eine an Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ori­en­tierte er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung: Je­der Gläu­bi­ger will im Zwei­fel lie­ber einen Teil als gar nichts er­hal­ten. Die Ge­gen­leis­tung wird dann nach § 326 Abs. 1 S. 1 a.E. an­tei­lig ge­min­dert (wer also nur 333 Kilo statt 1000 be­kommt, muss auch nur für 333 be­zah­len).
  • Die Ge­gen­an­sicht lehnt eine sol­che Schick­sals­ge­mein­schaft un­ter den Gläu­bi­gern (die sich noch nicht ein­mal ken­nen müs­sen) ab. Es sei un­klar, wieso etwa K1 Rück­sicht auf die In­ter­es­sen von K3 neh­men müs­se. Viel­mehr könne B selbst ent­schei­den, wem er wie viele Kar­tof­feln lie­fert. Frei­lich ver­ur­sa­che er da­mit auch die Un­mög­lich­keit der Leis­tung ge­gen­über den ver­blei­ben­den Gläu­bi­gern und hafte ge­ge­be­nen­falls nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB. Hier soll eine Kor­rek­tur über eine Mo­di­fi­ka­tion des § 276 Abs. 1 BGB er­fol­gen - wenn die un­zu­rei­chende Menge an er­fül­lungs­taug­li­chen Ge­gen­stän­den nicht vor­her­seh­bar war, hat der Schuld­ner die Un­mög­lich­keit nicht zu ver­tre­ten.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.