(c) Wie erfolgt die Konkretisierung?
(bb) Kann man die Konkretisierung rückgängig machen?
Es ist umstritten, ob eine einmal erfolgte Konkretisierung bindend ist oder ob der Schuldner entscheiden kann, statt der bereits ausgewählten Sache doch eine andere zu liefern.
Einerseits könnte man annehmen, die Konkretisierung sei für den Schuldner bindend. Nach § 243 Abs. 2 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die ausgewählte Sache - eine Änderung wäre daher nach § 311 Abs. 1 BGB nur einvernehmlich durch Vertrag möglich. Insbesondere wenn der Schuldner eine Sache höherer Art und Güte ausgewählt hat, ist das Vertrauen des Gläubigers schutzwürdig. Nachträgliche Spekulationen des Schuldners mit der Sache sind hingegen nicht in gleichem Umfang zu fördern.
Andererseits wird § 243 Abs. 2 BGB teilweise als reine Schuldnerschutzvorschrift angesehen, auf die der Schuldner konsequent auch verzichten können soll. Bis zur Vornahme eines Verfügungsgeschäfts (etwa § 929 S. 1 BGB) ist der Gläubiger ohnehin nur in begrenztem Umfang in der Lage, mit der ausgewählten Sache zu verfahren. Das Wiederaufleben der Beschaffungspflicht wird für ihn im Normalfall günstiger sein. Gerade im Massenverkehr mit vertretbaren Sachen (§ 91 BGB) hat der Gläubiger auch kein besonderes Interesse an einem bestimmten Gegenstand; hier soll der Schuldner frei über sein Lager verfügen können. Die ansonsten drohenden Sanktionen (Untergang der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB und Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) scheinen nicht interessengerecht.
Beide Auffassungen akzeptieren aber Ausnahmen nach § 242 BGB: Der Gläubiger soll nach der ersten Ansicht ausnahmsweise gehalten sein, eine Ersatzsache anzunehmen (etwa wenn er die angebotene Sache wegen vermeintlicher Mängel abgelehnt hat). Die Gegenansicht will den Gläubiger hingegen schützen, wenn er bereits Dispositionen im Hinblick auf den konkreten Gegenstand getroffen hat - dann soll die Rückgängigmachung ausgeschlossen sein.