(2) Was ist eine Wahlschuld (§ 262 BGB)?
(b) Was gilt bei Nichtausübung des Wahlrechts?
Die Wahlschuld begründet nur ein Wahlrecht, aber keine Wahlpflicht. Daher kann auch nicht auf Ausübung des Wahlrechts geklagt werden. Für die Nichtausübung des Wahlrechts unterscheidet § 264 BGB nach einem Wahlrecht des Schuldners (§ 264 Abs. 1 BGB) und einem Wahlrecht des Gläubigers (§ 264 Abs. 2 BGB):
- Ein Wahlrecht des Gläubigers (§ 264 Abs. 2 BGB) ist eine notwendige Mitwirkungshandlung des Gläubigers im Sinne von § 295 BGB - entscheidet er sich trotz Aufforderung nicht, gerät er in Annahmeverzug. Dann ist der Schuldner nach § 264 Abs. 2 S. 1 BGB befugt, ihm eine Frist zu setzen (diese ist nicht mit der Frist nach § 281 BGB zu verwechseln - dort geht es um die Nichterbringung einer Leistung). Nach Ablauf der Frist darf der Schuldner das Wahlrecht ausüben (§ 264 Abs. 2 S. 2 BGB).
- Die Möglichkeit zur Fristsetzung steht dem Gläubiger bei einem Wahlrecht des Schuldners (§ 264 Abs. 1 BGB) nicht zur Verfügung. Er kann vor Gericht daher nur ein Urteil auf die Leistung "nach Wahl des Schuldners" erstreiten. Wird auch nach dem rechtskräftigen Urteil die Wahl nicht vorgenommen (und eine Leistung erbracht), kann er im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Entscheidung wahrnehmen (§ 264 Abs. 1 BGB). Solange ihm die Leistung noch nicht zugeflossen ist (d.h. im Zweifel der Gerichtsvollzieher ihm den Gegenstand abgeliefert hat), darf ihm der Schuldner noch eine andere Leistung übergeben. Das Wahlrecht ist also auf den spätest möglichen Zeitpunkt verlagert.
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