(2) Was ist eine Wahl­schuld (§ 262 BGB)?

(a) Wie wird das Wahl­recht aus­ge­übt?

Wie bei ei­nem Leis­tungs­be­stim­mungs­recht er­folgt die Wahl durch emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung ge­gen­über dem an­de­ren Teil (§ 263 Abs. 1 BGB). Es gel­ten die Re­geln des All­ge­mei­nen Teils, ins­be­son­dere hin­sicht­lich Zu­gangs (§ 130 BGB), Ge­schäfts­fä­hig­keit§ 104 ff. BGB), Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 BGB), ge­setz­li­cher Ver­bote (§ 134 BGB), Stell­ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und An­fech­tung (§ 142 BGB, §§ 119 ff. BGB). Als Ge­stal­tungs­recht ist die Ent­schei­dung (wie bei § 315 BGB) un­wi­der­ruf­lich - ein spä­te­rer Wech­sel ist da­her nur durch ein­ver­nehm­li­che Ver­tragsän­de­rung (§ 311 Abs. 1 BGB) oder durch An­fech­tung mög­lich.

Ist der Wahl­be­rech­tigte nach Ver­tragsschluss ver­rückt ge­wor­den, kann er das Wahl­recht nicht mehr wirk­sam aus­üben, son­dern nur noch sein Be­treuer (§ 1902 BGB iVm § 164 BGB).

Kreuzt der Wahl­be­rech­tigte auf ei­nem For­mu­lar ver­se­hent­lich die falsche Mög­lich­keit an, kann er diese Ent­schei­dung we­gen Er­klä­rungs­irr­tums (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) an­fech­ten und so rück­wir­kend be­sei­ti­gen (§ 142 Abs. 1 BGB) - er darf dann er­neut wäh­len.

An­ders als bei § 315 BGB ist kein "bil­li­ges Er­mes­sen" ein­zu­hal­ten und ab­wei­chend von § 243 Abs. 1 BGB be­steht auch keine Ein­schrän­kung auf eine Leis­tung "mitt­lerer Art und Gü­te". Frei­lich gel­ten auch für die Aus­übung des Wahl­rechts die all­ge­mei­nen Schran­ken von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB); eine miss­bräuch­li­che Wahl ist un­wirk­sam.

Wenn der Auf­wand für die Er­brin­gung ei­ner Leis­tung ex­or­bi­tant ge­stie­gen ist (etwa auf­grund von Bür­ger­krie­gen oder Na­tur­ka­ta­stro­phen), wäre es treu­wid­rig, ge­nau diese Leis­tung zu ver­lan­gen, ob­wohl eine zu­mut­bare Al­ter­na­tive be­steht.

Nach § 262 BGB wird im Zwei­fel ver­mu­tet, dass dem Schuld­ner das Wahl­recht zu­ste­hen soll. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Par­teien aber eher wol­len, dass der Gläu­bi­ger ent­schei­den darf, was er be­kommt. Auf die Ver­mu­tung, dass der Schuld­ner wahl­be­rech­tigt sei, dür­fen Sie also nur dann zu­rück­grei­fen, wenn sich der Partei­wille nicht er­mit­teln lässt.

Nach § 263 Abs. 2 BGB hat die Aus­übung des Wahl­rechts Rück­wir­kung. Die Ent­schei­dung des Wahl­be­rech­tig­ten hat also zur Fol­ge, dass von An­fang an nur eine Leis­tung als ge­schul­det gilt.

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