(3) Was ist eine Ersetzungsbefugnis?
(a) Was gilt für die Unmöglichkeit der Leistung bei Ersetzungsbefugnis?
Wenn die ursprünglich vereinbarte Leistung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) wird, gilt folgendes:
Bei einer Ersetzungsbefugnis des Schuldners muss und darf der Schuldner überhaupt nicht mehr leisten, also auch nicht die (noch mögliche) Ersatzleistung. Dies ist der wesentliche Unterschied zur Wahlschuld, wo nach § 265 S. 1 BGB die noch mögliche Ersatzleistung automatisch an die Stelle der Leistung tritt.
Bei einer Ersetzungsbefugnis des Gläubigers kommt es darauf an, ob dieser sich bereits vor Eintritt der Leistungsbefreiung des Schuldners (§ 275 Abs. 1 BGB) für den Ersatzgegenstand entschieden hat. Der Gläubiger darf in diesem Fall (anders als nach § 265 S. 1 BGB) auch nicht mehr die Ersatzleistung verlangen, sondern erhält allenfalls Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) . Allerdings findet der Rechtsgedanke § 265 S. 2 BGB analoge Anwendung, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat: Dann kann der Gläubiger wahlweise entweder Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) oder die vereinbarte Ersatzleistung verlangen.
Wenn die Ersatzleistung unmöglich wird (§ 275 Abs. 1 BGB), hat dies für den Gläubiger bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners keinerlei Auswirkungen: Die Leistungspflicht des Schuldners bleibt bestehen - diese ist ja weiterhin erfüllbar. Der Schuldner muss also diese Pflicht erfüllen; er kann nur keine Ersatzleistung an ihrer Stelle mehr anbieten.