(1) Was ist ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB)?
(c) Was gilt bei "unbilliger" Leistungsbestimmung?
Nach § 315 Abs. 1 BGB soll eine Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei im Zweifel nach billigem Ermessen erfolgen. Dasselbe sieht § 317 Abs. 1 BGB für das Leistungbestimmungsrecht eines Dritten vor. Auch ohne die Vermutungsregel käme man freilich im Regelfall zu diesem Ergebnis, denn die Leistungsbestimmung soll objektiven Gerechtigkeitsmaßstäben genügen.
V und K schließen einen Kaufvertrag über einen Oldtimer. Über den tatsächlichen Wert des Autos sind sie verschiedener Meinung. Daher soll der Sachverständige S den Preis festlegen. Selbst wenn sie keinen Maßstab bestimmen, soll S im Zweifel nicht würfeln, sondern den Preis nach seinem billigen Ermessen festlegen (§ 317 Abs. 1 BGB).
Die Leistungsbestimmung ist insoweit nachträglich kontrollierbar:
- Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung durch eine Vertragspartei unbillig war, nimmt es selbst die Bestimmung vor (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).
- Ein etwas weniger strenger Prüfungsmaßstab gilt nach § 319 Abs. 1 BGB für eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten: Eine solche Entscheidung darf das Gericht nur durch eine eigene ersetzen, wenn sie "offenbar" unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn sie in so grober Weise gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, dass sich dies jedermann bei unbefangener sachkundiger Prüfung aufdrängen musste (etwa bei Überschreitung des realen Wertes um mehr als 100% ).
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