3. Was sind "Rücksichtnahmepflichten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?
a. Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
Bereits vor Abschluss eines Vertrages können Parteien gesteigerten Gefahren ausgesetzt sein.
Wer sich in einen Supermarkt begibt, kann dort ausrutschen oder von losen Gegenständen getroffen und verletzt werden.
Tritt tatsächlich ein Schaden ein, kommt zunächst die gegenüber Jedermann geltende Haftung aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht. Allerdings stellt das Gesetz an solche Ansprüche hohe Voraussetzungen:
- Soweit kein absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder ein besonderes Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt wurde, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vornherein aus. Damit sind etwa Vermögensschäden (z.B. Abschluss eines ungünstigen oder unsinnigen Vertrags) regelmäßig nur bei Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) ersatzfähig.
- Für Hilfspersonen greift nur eine Haftung nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB mit der eine Haftung ausschließenden Möglichkeit des Nachweises der Zuverlässigkeit des Verrichtungsgehilfen (sog. Exkulpation). Das bedeutet, dass man sich entweder an den konkret pflichtwidrig handelnden Mitarbeiter halten muss (der im Zweifel nicht über hinreichendes Vermögen zur Erfüllung der Ansprüche verfügt) oder aber dessen Arbeitgeber nachweisen muss, dass dieser entweder eine bekannt unzuverlässige Person ausgewählt hat oder diese nicht hinreichend beaufsichtigt hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Schließlich muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das bedeutet, dass er erklären muss, inwieweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde (§ 276 Abs. 2 BGB), was regelmäßig mangels Einblick in die internen Strukturen des Schädigers nicht möglich ist. Oder wissen Sie, wie oft im Supermarkt Ihres Vertrauens der Boden gekehrt wird?
Den Geschädigten allein auf solche Ansprüche zu verweisen wäre nicht sachgerecht. Die Parteien gehen bewusst eine - über die bloße Co-Existenz hinausgehende - Nähebeziehung ein. Realisiert sich eine Gefahr, die gerade wegen dieser Beziehung besteht, oder zumindest gesteigert war, sollen die Vorteile der vertraglichen Haftung (siehe unten) auch hier dem Geschädigten zugutekommen. Daher bestimmt § 311 Abs. 2 BGB, dass bereits vor Abschluss eines Vertrages ein Schuldverhältnis mit Rücksichtsnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entstehen kann. Deren Verletzung führt (ebenso wie bei jedem anderen Schuldverhältnis) zu einer Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber dem Deliktsrecht hat dies viele Vorteile:
- Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB werden alle durch die Pflichtverletzung verursachten unfreiwilligen Einbußen an geschützten Rechten, Rechtsgütern oder Interessen ersetzt, selbst wenn kein Rechtsgut verletzt wurde und auch ein Schutzgesetz nicht ersichtlich ist.
- Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vertretenmüssen der Schuldner - er muss sich also exkulpieren und nicht umgekehrt der Gläubiger das Verschulden beweisen.
- Nach § 278 S. 1 BGB muss der Schuldner für das Verschulden aller Hilfspersonen einstehen. Er kann sich anders als nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf seine berechtigte Auswahl und die bisherige Zuverlässigkeit der Hilfsperson berufen.