3. Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?

a. Was ist ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

Be­reits vor Ab­schluss ei­nes Ver­trages kön­nen Par­teien ge­stei­ger­ten Ge­fah­ren aus­ge­setzt sein.

Wer sich in einen Su­per­markt be­gibt, kann dort aus­rut­schen oder von lo­sen Ge­gen­stän­den ge­trof­fen und ver­letzt wer­den.

Tritt tat­säch­lich ein Scha­den ein, kommt zu­nächst die ge­gen­über Je­der­mann gel­tende Haf­tung aus De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB) in Be­tracht. Al­ler­dings stellt das Ge­setz an sol­che An­sprü­che hohe Voraus­set­zun­gen:

  • So­weit kein ab­so­lut ge­schütz­tes Rechts­gut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder ein be­son­de­res Schutz­ge­setz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ver­letzt wur­de, schei­det ein Scha­denser­satzan­spruch von vorn­her­ein aus. Da­mit sind etwa Ver­mö­gens­schä­den (z.B. Ab­schluss ei­nes un­güns­ti­gen oder un­sin­ni­gen Ver­trags) re­gel­mä­ßig nur bei Vor­lie­gen ei­nes straf­recht­lich re­le­van­ten Be­trugs (§ 263 Abs. 1 StGB) er­satz­fä­hig.
  • Für Hilfs­per­so­nen greift nur eine Haf­tung nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB mit der eine Haf­tung aus­schlie­ßen­den Mög­lich­keit des Nach­wei­ses der Zu­ver­läs­sig­keit des Ver­rich­tungs­ge­hil­fen (sog. Ex­kul­pa­tion). Das be­deu­tet, dass man sich ent­we­der an den kon­kret pflicht­wid­rig han­deln­den Mit­ar­bei­ter hal­ten muss (der im Zwei­fel nicht über hin­rei­chen­des Ver­mö­gen zur Er­fül­lung der An­sprü­che ver­fügt) oder aber des­sen Ar­beit­ge­ber nach­wei­sen muss, dass die­ser ent­we­der eine be­kannt un­zu­ver­läs­sige Per­son aus­ge­wählt hat oder diese nicht hin­rei­chend be­auf­sich­tigt hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • Schließ­lich muss der Ge­schä­digte dar­le­gen und be­wei­sen, dass der Schä­di­ger vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ge­han­delt hat. Das be­deu­tet, dass er er­klä­ren muss, in­wie­weit die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt miss­ach­tet wurde (§ 276 Abs. 2 BGB), was re­gel­mä­ßig man­gels Ein­blick in die in­ter­nen Struk­tu­ren des Schä­di­gers nicht mög­lich ist. Oder wis­sen Sie, wie oft im Su­per­markt Ihres Ver­trau­ens der Bo­den ge­kehrt wird?

Den Ge­schä­dig­ten al­lein auf sol­che An­sprü­che zu ver­wei­sen wäre nicht sach­ge­recht. Die Par­teien ge­hen be­wusst eine - über die bloße Co-Exis­tenz hin­aus­ge­hende - Nä­he­be­zie­hung ein. Rea­li­siert sich eine Ge­fahr, die ge­rade we­gen die­ser Be­zie­hung be­steht, oder zu­min­dest ge­stei­gert war, sol­len die Vor­teile der ver­trag­li­chen Haf­tung (siehe un­ten) auch hier dem Ge­schä­dig­ten zu­gu­te­kom­men. Da­her be­stimmt § 311 Abs. 2 BGB, dass be­reits vor Ab­schluss ei­nes Ver­trages ein Schuld­ver­hält­nis mit Rück­sichts­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ent­ste­hen kann. De­ren Ver­let­zung führt (e­benso wie bei je­dem an­de­ren Schuld­ver­hält­nis) zu ei­ner Haf­tung auf Scha­denser­satz nach § 280 Abs. 1 BGB. Ge­gen­über dem De­likts­recht hat dies viele Vor­tei­le:

  • Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wer­den alle durch die Pf­licht­ver­let­zung ver­ur­sach­ten un­frei­wil­li­gen Ein­bu­ßen an ge­schütz­ten Rech­ten, Rechts­gü­tern oder In­ter­es­sen er­setzt, selbst wenn kein Rechts­gut ver­letzt wurde und auch ein Schutz­ge­setz nicht er­sicht­lich ist.
  • Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB trägt die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für das Ver­tre­ten­müs­sen der Schuld­ner - er muss sich also ex­kul­pie­ren und nicht um­ge­kehrt der Gläu­bi­ger das Ver­schul­den be­wei­sen.
  • Nach § 278 S. 1 BGB muss der Schuld­ner für das Ver­schul­den al­ler Hilfs­per­so­nen ein­ste­hen. Er kann sich an­ders als nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf seine be­rech­tigte Aus­wahl und die bis­he­rige Zu­ver­läs­sig­keit der Hilfs­per­son be­ru­fen.
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