1. Was sind "Leistungspflichten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?
f. Wann müssen Leistungspflichten erfüllt werden?
Im Hinblick auf die in § 271 BGB geregelte Leistungszeit sind zwei Fragen zu unterscheiden:
- Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen darf. Vor Fälligkeit kann insbesondere kein Verzug eintreten (§ 286 BGB), aber auch Ansprüche aus § 281 BGB scheiden aus, da zu diesem Zeitpunkt die Leistung noch gar nicht verlangt werden durfte. Die Fälligkeit kann durch eine sog. Stundung hinausgeschoben werden. Im Zweifel tritt die Fälligkeit in Ermangelung besonderer Vereinbarungen, gesetzlicher Regelungen oder Umstände jedoch "sofort" (§ 271 Abs. 1 BGB) ein.
Besondere Fälligkeitsvorschriften finden sich in § 556b Abs. 1 BGB für die Mietzahlung bei Wohnraummiete, in § 614 BGB für die Vergütung im Dienstvertrag und in § 641 BGB für den Werklohn.
Eine Sonderregel für die Fälligkeit gilt für den Verbrauchsgüterkauf: Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB (ab 1.1.2018) ist die Fälligkeit der Pflichten von Käufer und Verkäufer dort nicht "sofort" sondern nur "unverzüglich" (§ 121 BGB). Das bedeutet: Eine schuldlose Verzögerung bleibt außer Betracht. Allerdings bestimmt § 475 Abs. 1 S. 2 BGB für den Verkäufer eine Höchstfrist: Die Leistung muss - wenn nichts anderes vereinbart wurde oder sich unmittelbar aus den Umständen ergibt (etwa beim Kauf von Weihnachtsbäumen, die sicherlich nicht erst 30 Tage nach Bestellung im Januar geliefert werden sollen) - spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen.
- Die Erfüllbarkeit betrifft demgegenüber den Zeitpunkt, in dem der Schuldner dem Gläubiger frühestens im Sinne von § 294 BGB anbieten darf. Sie ist vor allem für die Aufrechnung wichtig: Nach § 387 BGB darf nur eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung, die bereits erfüllbar ist, durch die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Gläubiger vernichtet werden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Erfüllbarkeit zu einem anderen Zeitpunkt als die Fälligkeit vorliegen kann. Ohne Vereinbarung bzw. besonderer, aus den Umständen erkennbarer besonderer Bedürfnisse, ist aber auch die Erfüllbarkeit "sofort". Insoweit trifft § 475 Abs. 1 S. 3 BGB für den Verbrauchsgüterkauf keine abweichende Regelung.
Die Erfüllbarkeit kann etwa auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden, weil der Gläubiger im vereinbarten Zeitraum im Urlaub ist und die Leistung nicht entgegennehmen könnte.