1. Was sind "Leistungspflichten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?
e. Wo müssen Leistungspflichten erfüllt werden?
Die Parteien können vereinbaren, an welchem Ort der Schuldner seine Leistungshandlung erbringen muss (sog. Leistungsort oder Erfüllungsort). Soweit eine solche Vereinbarung fehlt, greifen zunächst gesetzliche Sonderregelungen. Sind auch solche nicht ersichtlich, ist auf die Umstände des Vertrages abzustellen. Erst wenn diese ebenfalls zu keinem klaren Ergebnis führen, greift die Vermutungsregelung des § 269 Abs. 1 BGB. Vom Leistungsort streng zu unterscheiden ist der Erfolgsort. Dies ist der Ort, an dem sich der vom Gläubiger gewünschte Erfolg der Leistung zeigen soll. Ein Erfolg ist namentlich beim Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB: Übergabe und Übereignung der gekauften Sache) und beim Werkvertrag (§ 631 BGB: Herstellung des Werks) geschuldet; nicht hingegen beim Dienstvertrag (§ 611 BGB: Erbringung der Dienste).
Leistungsort und Erfolgsort können auseinanderfallen. Man unterscheidet daher drei Konstellationen:
- Ist der Leistungsort (und ggf. der Erfolgsort) am Wohnsitz des Schuldners, spricht man von einer "Holschuld": Der Gläubiger muss die geschuldete Leistung am Wohnsitz des Schuldners abholen.
Dies ist etwa der Fall bei Friseurterminen, beim Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt etc.
- Ist der Leistungsort (und ggf. der Erfolgsort) am Wohnsitz des Gläubigers, spricht man von einer "Bringschuld": Der Schuldner muss dem Gläubiger die geschuldete Leistung zu seinem Wohnsitz bringen.
Dies ist etwa der Fall bei Bestellungen bei einem Pizza-Lieferdienst oder dem Lieferservice eines Einrichtungshauses.
- Ist der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort hingegen beim Gläubiger, spricht man von einer "Schickschuld". Der Transport gehört dann nicht mehr zur geschuldeten Leistung, der Schuldner muss nur die Leistung auf den Weg zum Gläubiger bringen.
Dies ist namentlich bei Bestellungen im Internet-Versandhandel (Amazon etc.) der Fall. Der Schuldner übergibt die Leistung an einen externen Paketdienst (DHL, UPS etc.).