III. Was ist ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter?

2. Wel­che Fol­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

Das Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte ist eine ei­gene Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Dritten und dem Schuld­ner. Es be­grün­det aber keine Leis­tungs­pflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB), so­dass es kein voll­wer­ti­ger Ver­trag zu­guns­ten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB ist. Es ent­ste­hen (wie man § 311 Abs. 3 S. 1 BGB ent­neh­men kann) nur Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das be­deu­tet:

  • In der Klau­sur prü­fen Sie einen An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB (nicht: § 280 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 3 BGB iVm §§ 281 ff. BGB, da diese eine Leis­tungs­pflicht vor­aus­set­zen!). Sie kön­nen be­reits im Ober­satz deut­lich ma­chen, dass es um ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte geht (etwa in­dem Sie prü­fen "A könnte ge­gen B einen An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm den Grund­sät­zen des Schuld­ver­hält­nisses mit Schut­z­wir­kung für Dritte ha­ben." oder in­dem Sie zu­sätz­lich zu § 280 Abs. 1 BGB auch § 241 Abs. 2 BGB und § 311 Abs. 3 S. 1 BGB nen­nen). Er­for­der­lich ist dies aber nicht; sie kön­nen die da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Fra­gen auch un­ter dem Prü­fungs­punkt "Schuld­ver­hält­nis" er­ör­tern.
  • Der Dritte hat einen ei­ge­nen An­spruch auf Rück­sicht­nahme auf seine Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen. Es kommt also nicht dar­auf an, ob eine Pf­licht ge­gen­über dem Gläu­bi­ger des ur­sprüng­li­chen Schuld­ver­hält­nisses ver­letzt wurde (etwa eine Schlecht­leis­tung, ver­spä­tete Leis­tung oder Nicht­leis­tung). Ent­schei­dend ist viel­mehr die Fra­ge, ob ge­gen­über dem Dritten die Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ver­letzt wurde. Da­bei kann eine Leis­tungs­pflicht ge­gen­über dem Schuld­ner des einen Schuld­ver­hält­nisses gleich­zei­tig eine Rück­sicht­nah­me­pflicht ge­gen­über dem Dritten dar­stel­len.
Deut­lich wird dies an den Wert­gut­ach­ten­fäl­len: Wenn der Ver­käu­fer einen Sach­ver­stän­di­gen be­auf­tragt, den Wert sei­nes Grund­stücks zu be­ur­tei­len, und die­ser eine zu hohe An­gabe macht, ver­letzt der Gut­ach­ter da­mit seine Leis­tungs­pflicht aus dem Werk­ver­trag und haf­tet auf Er­satz von Fol­ge­schä­den (§ 634 Nr. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) ge­gen­über dem Werk­be­stel­ler (=Verkäufer). Der Käu­fer des Grund­stücks, der auf­grund des Gut­ach­tens zu viel be­zahlt hat, hatte kei­nen An­spruch auf ein rich­ti­ges Gut­ach­ten (da er kei­nen Werk­ver­trag ge­schlos­sen hat). Je­doch musste der Sach­ver­stän­dige bei der Er­stel­lung des Gut­ach­tens (für den Ver­käu­fer) auch Rück­sicht auf die als "In­ter­es­se" ge­schützte Ent­schei­dungs­frei­heit der (po­ten­ti­el­len) Käu­fer neh­men. Die in­so­weit er­for­der­li­che Rück­sicht hat er mit ei­ner Fehl­an­gabe ver­letzt - und haf­tet da­her auf Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB ge­gen­über dem Käu­fer.
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