1. Welche Voraussetzungen hat ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
c. Was bedeutet Erkennbarkeit?
Um dem Schuldner eine angemessene Risikoprognose zu ermöglichen, wird verlangt, dass dieser sowohl die Leistungs- bzw. Einwirkungsnähe des Dritten als auch dessen Gläubigernähe (also das Einbeziehungsinteresse) erkennen konnte. Damit erhält er Gelegenheit, eine höhere Gegenleistung zu vereinbaren, das Risiko zu versichern oder sogar die Vertragsanbahnung abzubrechen bzw. dem Dritten den Zugang zu verweigern.
Erkennbarkeit bedeutet umgekehrt aber nur, dass der Schuldner den Kreis der geschützten Personen grob abgrenzen kann. Er muss nicht die Namen und noch nicht einmal die genaue Anzahl der Betroffenen kennen.
Maßgeblich ist ein objektivierter Maßstab (§ 157 BGB, § 276 Abs. 2 BGB). Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, besonders naiv oder dumm gewesen zu sein.