1. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

c. Was be­deu­tet Er­kenn­bar­keit?

Um dem Schuld­ner eine an­ge­mes­sene Ri­si­ko­pro­gnose zu er­mög­li­chen, wird ver­langt, dass die­ser so­wohl die Leis­tungs- bzw. Ein­wir­kungs­nähe des Dritten als auch des­sen Gläu­bi­gernähe (also das Ein­be­zie­hungs­in­ter­es­se) er­ken­nen konnte. Da­mit er­hält er Ge­le­gen­heit, eine hö­here Ge­gen­leis­tung zu ver­ein­ba­ren, das Ri­siko zu ver­si­chern oder so­gar die Ver­tragsan­bah­nung ab­zu­bre­chen bzw. dem Dritten den Zu­gang zu ver­wei­gern.

Er­kenn­bar­keit be­deu­tet um­ge­kehrt aber nur, dass der Schuld­ner den Kreis der ge­schütz­ten Per­so­nen grob ab­gren­zen kann. Er muss nicht die Na­men und noch nicht ein­mal die ge­naue An­zahl der Be­trof­fe­nen ken­nen.

Maß­geb­lich ist ein ob­jek­ti­vier­ter Maß­stab (§ 157 BGB, § 276 Abs. 2 BGB). Der Schuld­ner kann sich nicht dar­auf be­ru­fen, be­son­ders naiv oder dumm ge­we­sen zu sein.

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