1. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

a. Was gilt für die Leis­tungs-/Ein­be­zie­hungs­nä­he?

Durch das Er­for­der­nis der Leis­tungs­nähe bzw. Ein­be­zie­hungs­nähe sol­len Per­so­nen aus­ge­schlos­sen wer­den, die nur ge­le­gent­lich oder zufäl­lig mit der Leis­tung oder den Ge­fah­ren der Ver­hand­lungs­si­tua­tion in Berüh­rung kom­men. Bei ih­nen be­steht nicht die glei­che Ge­fähr­dungs­lage wie für den Gläu­bi­ger.

  • Beim Ein­kau­fen im Su­per­markt kom­men be­glei­tende Kin­der (a­ber auch Freun­de, die beim Ein­kau­fen be­ra­ten sol­len) mit den Ge­fah­ren des Ge­schäfts ge­nauso in Berüh­rung wie ihre El­tern. Wel­che die­ser Per­so­nen auf ei­nem Salat­blatt aus­rutscht, ist rein vom Zu­fall ab­hän­gig - alle wei­sen die er­for­der­li­che Ein­be­zie­hungs­nähe auf.
  • Wenn K bei V einen feh­ler­haft kon­stru­ier­ten Gas­herd er­wirbt, der in der Kü­che des K ex­plo­diert und den von K be­schäf­tig­ten Koch B ver­letzt, kann der Koch B un­mit­tel­bar von V nach den Re­geln des Ver­trags mit Schut­z­wir­kung für Dritte Scha­denser­satz ver­lan­gen.
  • Bei der Miete ei­ner Woh­nung kom­men die Kin­der des Mie­ters ge­nauso mit den Ge­fah­ren der Woh­nung in Berüh­rung wie der­je­ni­ge, der den Ver­trag un­ter­zeich­net hat. Gäs­te, die nur ein­ma­lig zu Be­such sind, kom­men zwar eben­falls mit den Ge­fah­ren in Kon­takt - ihr Ri­siko ist aber deut­lich ge­rin­ger, so­dass bei ih­nen die Leis­tungs­nähe zu ver­nei­nen ist.
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