2. Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?
a. Wie verhält sich § 331 BGB zum Erbrecht?
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) steht in einem Spannungsverhältnis zu den erbrechtlichen Regelungen zu Testament und Erbvertrag. Dies zeigt schon § 332 BGB, wonach die Bestimmung eines anderen Dritten "im Zweifel" in einer Verfügung von Todes wegen (also in einem Testament oder Erbvertrag) möglich ist. In der Praxis wird meist folgende Vorgehensweise gewählt:
- Der Gläubiger (Versprechensempfänger) schließt den Vertrag im Sinne von § 328 BGB, § 331 BGB mit dem Versprechenden und gibt gleichzeitig einen Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Schenkungsvertrages (§ 516 BGB) mit dem Dritten ab (beachte § 130 Abs. 2 BGB), wobei er auf den Zugang der Annahme gegenüber seinen Erben verzichtet (§ 151 BGB). Dabei soll der Schuldner (Versprechender) als Bote des Gläubigers (Versprechensempfängers) gegenüber dem Dritten handeln.
- Der Versprechende übermittelt nach dem Tod des Gläubigers diesen Antrag (als Bote) an den Dritten, den dieser trotz des Todes annehmen kann (§ 153 BGB). Einziges Risiko ist, dass die Erben den Antrag nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen, bevor er dem Dritten zugeht. Der Widerruf durch die Erben kann durch den Erblasser nicht ausgeschlossen werden.
- Dieser Schenkungsvertrag müsste zwar nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden und scheint daher formnichtig (§ 125 BGB). Er wird jedoch durch Zuwendung des Anspruchs (nicht erst der versprochenen Leistung!) gegen den Versprechenden sofort vollzogen und dadurch geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
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