5. Welche Rechtsbeziehungen bestehen bei §§ 328 ff. BGB?
b. Wie ist die Rechtsposition des Versprechensempfängers (Gläubigers) ausgestaltet?
Der Versprechensempfänger ist unmittelbarer Vertragspartner des Versprechenden. Daher können ihn eigene Pflichten aus dem Schuldverhältnis treffen, etwa die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) bei einem Kaufvertrag zugunsten Dritter. Verletzt er diese Pflichten, kann der Versprechende gegen ihn (nicht gegen den Dritten) Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB geltend machen. Der Versprechende kann aber auch vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass auch der Dritte zur Rückgewähr nach §§ 346 ff. BGB verpflichtet ist.
Der Versprechensempfänger (Gläubiger) ist grundsätzlich berechtigt, auf Leistung an den Dritten zu klagen. Dies gilt im Zweifel sogar beim echten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte eigentlich auch selbst seine Rechte geltend machen könnte (§ 335 BGB). Der Gläubiger kann jedoch nicht Leistung an sich selbst verlangen; selbst dann nicht, wenn der Anspruch auf die Leistung durch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) ersetzt wurde. Auch diese Sekundäransprüche stehen dem Dritten zu.
Der Versprechensempfänger kann jedoch selbstverständlich Schadensersatz neben der Leistung (und zwar an sich selbst) verlangen. Dies gilt etwa dann, wenn er wegen verspäteter Leistung (§ 280 Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB) des Versprechenden (Schuldners) seinerseits vom Dritten in die Haftung genommen wird.
Die Entscheidung, ob der Rücktritt erklärt wird (§ 349 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung gefordert wird (§ 281 Abs. 4 BGB), steht grundsätzlich dem Gläubiger (Versprechensempfänger) und nicht dem Dritten zu. Etwas anderes kann jedoch auch vereinbart werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Versprechensempfänger nicht befugt sein soll, das Recht des Dritten aufzuheben, dieser also endgültig Inhaber des Rechts werden soll. Dann bedürfen Rücktritt und Schadensersatzverlangen der Zustimmung des Dritten.