D. Inwieweit sind "Dritte" an einem Schuldverhältnis beteiligt?
IV. Was regelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?
Während die Rechtsprechung überwiegend die Wertgutachterfälle nach den Grundsätzen des Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung zugunsten Dritter löst, bietet § 311 Abs. 3 S. 2 BGB eine etwas andere Grundlage: Danach entsteht ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen, welche den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben, indem sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben. Dabei wird die Beeinflussung vermutet, wenn der Dritte nachweislich Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Grundsätzlich ist § 311 Abs. 3 S. 1 BGB nachrangig gegenüber vertraglichen Schuldverhältnissen. Wenn man mit der Rechtsprechung Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung für Dritte im Wege der Vertragsauslegung herleitet, ist es konsequent, diese vorrangig zu prüfen und dann einen Anspruch aus Sachwalterhaftung zu verneinen. Zwingend ist dies freilich nicht - man könnte auch das Gläubigerinteresse verneinen und dann unmittelbar § 311 Abs. 3 S. 1 BGB weiterprüfen.
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