D. In­wie­weit sind "Dritte" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt?

IV. Was re­gelt § 311 Abs. 3 S. 2 BGB?

Wäh­rend die Recht­spre­chung über­wie­gend die Wert­gut­ach­ter­fälle nach den Grund­sät­zen des Schuld­ver­hält­nisses mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter löst, bie­tet § 311 Abs. 3 S. 2 BGB eine et­was an­dere Grund­lage: Da­nach ent­steht ein Schuld­ver­hält­nis mit Rück­sicht­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB auch zu Per­so­nen, wel­che den Ver­trags­schluss er­heb­lich be­ein­flusst ha­ben, in­dem sie in be­son­de­rem Maße Ver­trauen für sich in An­spruch ge­nom­men ha­ben. Da­bei wird die Be­ein­flus­sung ver­mu­tet, wenn der Dritte nach­weis­lich Ver­trauen in An­spruch ge­nom­men hat.

Grund­sätz­lich ist § 311 Abs. 3 S. 1 BGB nach­ran­gig ge­gen­über ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nissen. Wenn man mit der Recht­spre­chung Schuld­ver­hält­nisse mit Schut­z­wir­kung für Dritte im Wege der Ver­tragsaus­le­gung her­lei­tet, ist es kon­se­quent, diese vor­ran­gig zu prü­fen und dann einen An­spruch aus Sach­wal­ter­haf­tung zu ver­nei­nen. Zwin­gend ist dies frei­lich nicht - man könnte auch das Gläu­bi­gerin­ter­esse ver­nei­nen und dann un­mit­tel­bar § 311 Abs. 3 S. 1 BGB wei­ter­prü­fen.

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