D. In­wie­weit sind "Dritte" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt?

III. Was ist ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter?

Die §§ 328 ff. BGB re­geln nur die Fra­ge, un­ter wel­chen Um­stän­den ein Dritter ein Leis­tungs­recht (§ 241 Abs. 1 BGB) er­wer­ben kann. Der Um­stand, dass ge­gen­über ei­nem Dritten auch Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) ent­ste­hen kön­nen, er­gibt sich zwar aus § 311 Abs. 3 BGB, je­doch nennt die­ser keine Voraus­set­zun­gen. An­satz­punkt für einen sol­chen Schutz Dritter kann je­des Schuld­ver­hält­nis sein, ins­be­son­dere auch ein vor­ver­trag­li­ches (§ 311 Abs. 2 BGB) oder ein ge­setz­li­ches (§ 677 BGB, § 823 BGB, § 812 BGB, § 985 BGB, etc.).

Da die Rück­sicht­nah­me­pflich­ten aus § 241 Abs. 2 BGB im Re­gel­fall über die all­ge­mei­nen Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten aus §§ 823 ff. BGB hin­aus­ge­hen, hat der po­ten­ti­ell Ver­pflich­tete ein In­ter­esse dar­an, den Kreis der Be­güns­tig­ten über­schau­bar zu hal­ten. In­so­weit wer­den nach all­ge­mei­ner Mei­nung vier ob­jek­tive An­for­de­run­gen ge­stellt.

Diese Voraus­set­zun­gen wer­den wir uns im Fol­gen­den ge­nauer an­se­hen. Sie sind nicht im Ge­setz ver­an­kert und müs­sen da­her aus­wen­dig ge­lernt wer­den.

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