D. Inwieweit sind "Dritte" an einem Schuldverhältnis beteiligt?
III. Was ist ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Die §§ 328 ff. BGB regeln nur die Frage, unter welchen Umständen ein Dritter ein Leistungsrecht (§ 241 Abs. 1 BGB) erwerben kann. Der Umstand, dass gegenüber einem Dritten auch Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) entstehen können, ergibt sich zwar aus § 311 Abs. 3 BGB, jedoch nennt dieser keine Voraussetzungen. Ansatzpunkt für einen solchen Schutz Dritter kann jedes Schuldverhältnis sein, insbesondere auch ein vorvertragliches (§ 311 Abs. 2 BGB) oder ein gesetzliches (§ 677 BGB, § 823 BGB, § 812 BGB, § 985 BGB, etc.).
Da die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB im Regelfall über die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten aus §§ 823 ff. BGB hinausgehen, hat der potentiell Verpflichtete ein Interesse daran, den Kreis der Begünstigten überschaubar zu halten. Insoweit werden nach allgemeiner Meinung vier objektive Anforderungen gestellt.
Diese Voraussetzungen werden wir uns im Folgenden genauer ansehen. Sie sind nicht im Gesetz verankert und müssen daher auswendig gelernt werden.