2. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei ei­nem Ab­lö­sungs­recht?

a. Wer hat ein Ab­lö­sungs­recht nach § 268 BGB?

Die drei Pri­vi­le­gie­run­gen des § 268 BGB er­klä­ren sich aus dem An­lass, aus dem der Dritte die fremde Schuld tilgt: Er will da­mit nicht eine Pf­licht ge­gen­über dem Schuld­ner (etwa aus ei­nem Auf­trag, § 662 BGB) er­fül­len oder han­delt aus Al­truis­mus (§ 677 BGB). Viel­mehr will er si­cher­stel­len, dass er (der Dritte) nicht sei­ner­seits ein Recht an ei­ner Sa­che durch Zwangs­voll­stre­ckung ei­nes Gläu­bi­gers we­gen ei­ner Geld­for­de­rung (§ 803 ff. ZPO) ver­liert.

Voll­streckt der Gläu­bi­ger einen Her­aus­ga­be­an­spruch (§ 883 ZPO bzw. § 885 ZPO), kann auch der ab­lö­sungs­be­fugte Dritte dies nicht ver­hin­dern - denn die Leis­tung ist in die­sem Fall ge­rade die (nicht er­setz­ba­re) Her­aus­ga­be.

Nicht je­des "Recht" in Be­zug auf eine Sa­che ge­nügt al­ler­dings für ein sol­ches Ab­lö­sungs­recht - so kann der Käu­fer nicht ver­hin­dern, dass vor Über­gabe und Über­eig­nung (§ 929 S. 1 BGB) eine ge­kaufte Sa­che durch den Ge­richts­voll­zie­her ge­pfän­det und im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung an einen Dritten über­tra­gen wird. Viel­mehr muss be­reits ein ding­li­ches Recht oder zu­min­dest Be­sitz an dem be­trof­fe­nen Ge­gen­stand be­ste­hen.

Rechte des Dritten sind da­her ins­be­son­dere Pfand­recht (§ 1204 BGB), Grund­schuld (§ 1191 BGB), Hy­po­thek (§ 1113 BGB), Nieß­brauch (§ 1030 BGB) und Dienst­bar­kei­ten (§ 1090 BGB, § 1018 BGB). Strit­tig ist, ob bloße Rechts­aus­sich­ten, wie das An­wart­schafts­recht des Ei­gen­tums­vor­be­haltskäu­fers (§ 929 S. 1 BGB iVm § 161 BGB) eben­falls er­fasst sind. Da­ne­ben wer­den vor al­lem Mie­ter und Päch­ter ge­schützt (siehe § 57 ZVG).

Kein Recht ei­nes Dritten ist eine bloß schuld­recht­li­che Be­zie­hung zu der Sa­che, das Si­che­rungs­ei­gen­tum oder das Vor­be­halts­ei­gen­tum - in letz­te­rem Fall ist der Dritte Ei­gen­tü­mer und kann un­mit­tel­bar nach § 771 ZPO Dritt­wi­der­spruchs­klage er­he­ben (und so die Ver­wer­tung des Ge­gen­stan­des ver­hin­dern).

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