2. Welche Besonderheiten gelten bei einem Ablösungsrecht?
a. Wer hat ein Ablösungsrecht nach § 268 BGB?
Die drei Privilegierungen des § 268 BGB erklären sich aus dem Anlass, aus dem der Dritte die fremde Schuld tilgt: Er will damit nicht eine Pflicht gegenüber dem Schuldner (etwa aus einem Auftrag, § 662 BGB) erfüllen oder handelt aus Altruismus (§ 677 BGB). Vielmehr will er sicherstellen, dass er (der Dritte) nicht seinerseits ein Recht an einer Sache durch Zwangsvollstreckung eines Gläubigers wegen einer Geldforderung (§ 803 ff. ZPO) verliert.
Vollstreckt der Gläubiger einen Herausgabeanspruch (§ 883 ZPO bzw. § 885 ZPO), kann auch der ablösungsbefugte Dritte dies nicht verhindern - denn die Leistung ist in diesem Fall gerade die (nicht ersetzbare) Herausgabe.
Nicht jedes "Recht" in Bezug auf eine Sache genügt allerdings für ein solches Ablösungsrecht - so kann der Käufer nicht verhindern, dass vor Übergabe und Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) eine gekaufte Sache durch den Gerichtsvollzieher gepfändet und im Wege der Zwangsversteigerung an einen Dritten übertragen wird. Vielmehr muss bereits ein dingliches Recht oder zumindest Besitz an dem betroffenen Gegenstand bestehen.
Rechte des Dritten sind daher insbesondere Pfandrecht (§ 1204 BGB), Grundschuld (§ 1191 BGB), Hypothek (§ 1113 BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB) und Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB, § 1018 BGB). Strittig ist, ob bloße Rechtsaussichten, wie das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers (§ 929 S. 1 BGB iVm § 161 BGB) ebenfalls erfasst sind. Daneben werden vor allem Mieter und Pächter geschützt (siehe § 57 ZVG).
Kein Recht eines Dritten ist eine bloß schuldrechtliche Beziehung zu der Sache, das Sicherungseigentum oder das Vorbehaltseigentum - in letzterem Fall ist der Dritte Eigentümer und kann unmittelbar nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben (und so die Verwertung des Gegenstandes verhindern).