II. Wie kann der Schuldner ausgewechselt werden?
3. Was gilt für einen Schuldbeitritt?
Der im Gesetz nicht geregelte Beitritt zu einer fremden Schuld ("Schuldbeitritt" bzw. "Schuldmitübernahme") kann wie die Schuldübernahme auf zwei Wegen erfolgen:
- Der Gläubiger kann mit dem Beitretenden analog § 414 BGB einen Vertrag schließen. Dieser bedarf nicht der Zustimmung des bisherigen Schuldners, da seine Rechtsstellung unverändert bleibt (er steht weder besser noch schlechter und muss sich mit dem neuen Schuldner nicht auseinandersetzen).
- Möglich ist aber auch ein Vertrag zwischen dem bisherigen und dem hinzutretenden Schuldner. Anders als nach § 415 BGB ist dafür aber keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Denn auch für diesen ändert sich nichts - er kann weiterhin Leistung von seinem bisherigen Schuldner verlangen.
In Klausuren ist durch Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu entscheiden, ob eine Schuldübernahme (§ 414 BGB), ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft (§ 765 BGB) gewollt ist. Dabei ist das Interesse der Parteien maßgeblich: Der Gläubiger wird im Zweifel keine Schuldübernahme, sondern eher einen zusätzlichen Schuldner wollen. Der bisher Unbeteiligte will im Zweifel nur akzessorisch (und subsidiär) als Bürge haften und nicht unbeschränkt neben dem bisherigen Schuldner.
Der Schuldbeitritt führt zu einer Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden. Der Beitretende darf aber über §§ 422 ff. BGB hinaus auch alle bereits entstandenen Einwendungen des bisherigen Schuldners gegen den Gläubiger geltend machen (analog § 427 Abs. 1 S. 1 BGB). Für später entstehende Einwendungen und Einreden gelten §§ 422 ff. BGB.
Auch für die Rechtsfolge des Schuldbeitritts gilt der Vorrang der Vertragsfreiheit. So kann die Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergeben, dass der Beitretende im Rahmen eines Schuldbeitritts nicht gleichrangig als Gesamtschuldner, sondern nur subsidiär haften soll.