II. Wie kann der Schuldner ausgewechselt werden?
6. Was gilt für die Übernahme zwischen Neuschuldner und Gläubiger (§ 414 BGB)?
In § 414 BGB sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Gläubiger mit einem Dritten vereinbart, dass dieser den bisherigen Schuldner ersetzt. Mit Abschluss eines solchen Schuldübernahmevertrags erlischt der Anspruch gegen den bisherigen Schuldner.
Es handelt sich also um ein Verfügungsgeschäft, spiegelbildlich zur Abtretung (§ 398 BGB). Erforderlich ist eine dingliche Einigung, für welche die Regelungen des Allgemeinen Teils über Verträge gelten. Der Gläubiger und der neue Schuldner müssen also übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Eine besondere Form ist nicht angeordnet; allerdings kann der Schutzzweck der für das Grundgeschäft angeordneten Form erfordern, dass eine bestimmte Form eingehalten werden muss.
Wenn der Übernehmer ein Grundstück übereignen soll, ist eine notarielle Beurkundung auch erforderlich (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Form hat den Sinn, die Beteiligten vor Übereilung zu schützen und ihnen sachkundige Beratung zuteil werden zu lassen. Das soll nicht durch eine Schuldübernahme umgangen werden.
Umstritten ist, ob der bisherige Schuldner ein Mitspracherecht bei der Schuldübernahme hat.
- Eine Auffassung verweist auf § 397 BGB. Danach erfordert der Erlass der Forderung einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Da die Schuldübernahme einen Erlass impliziere (immerhin wird dem bisherigen Schuldner seine Pflicht erlassen), müsse auch hier der bisherige Schuldner einverstanden sein. Entsprechend § 333 BGB soll ihm hierzu ein "Zurückweisungsrecht" zugestanden werden.
- Die Gegenansicht betont hingegen § 267 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich der Schuldner nicht gegen die Erbringung der Leistung durch einen Dritten wehren; sein Widerspruch hat gerade nicht das Wiederaufleben seiner Leistungspflicht zur Folge (§ 267 Abs. 2 BGB). Dann scheint es aber konsequent, auch eine entsprechende Vereinbarung ohne eine solche Einwilligung zuzulassen.