2. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

e. Was gilt bei mehr­fa­cher Ab­tre­tung (§ 408 BGB)?

Wäh­rend § 407 BGB und § 406 BGB den Schuld­ner vor ei­ner Ver­schlech­te­rung sei­ner Si­tua­tion durch den Aus­tausch des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers ge­gen eine ihm un­be­kannte dritte Per­son schüt­zen, er­gänzt § 408 BGB die­sen Schutz für die Kon­stel­la­tion, dass eine For­de­rung er­neut (dann aber man­gels Be­rech­ti­gung un­wirk­sam) an eine wei­tere Per­son ab­ge­tre­ten wurde.

In die­sen Fäl­len ist der erste Ab­tre­tungsemp­fän­ger wirk­sam neuer Gläu­bi­ger ge­wor­den, der zweite Ab­tre­tungsemp­fän­ger hat hin­ge­gen keine An­sprü­che ge­gen den Schuld­ner er­wor­ben. Es gilt das Prio­ri­täts­prin­zip (prior tem­pore po­tior iure).

Leis­tete der Schuld­ner also an den zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­ger, han­delte er ohne Rechts­grund; er würde nicht nach § 362 Abs. 1 BGB von sei­ner Leis­tungs­pflicht be­freit und könnte das Ge­leis­tete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­ver­lan­gen. Da­bei trüge er das Ri­siko ei­ner In­sol­venz des zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­gers so­wie (bei des­sen Gut­gläu­big­keit) ei­ner En­trei­che­rung nach § 818 Abs. 3 BGB.

Die­ses Er­geb­nis ist je­doch un­be­frie­di­gend. Da­her ord­net § 408 Abs. 1 BGB die An­wen­dung des § 407 BGB auch auf das Ver­hält­nis zwi­schen ers­tem und zwei­tem Ab­tre­tungsemp­fän­ger an. Das be­deu­tet: Eine Zah­lung an den zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­ger be­freit bei feh­len­der Kennt­nis von der ers­ten Ab­tre­tung den Schuld­ner, der Aus­gleich muss nach § 816 Abs. 2 BGB im Ver­hält­nis der bei­den Ab­tre­tungsemp­fän­ger un­ter­ein­an­der er­fol­gen.

§ 408 Abs. 2 BGB stellt den ge­setz­li­chen For­de­rungs­über­gang (§ 412 BGB) so­wie die Pfän­dung und Über­wei­sung nach den Vor­schrif­ten der ZPO der spä­te­ren Ab­tre­tung gleich. Auch in die­sem Fall kann der Schuld­ner an den zwei­ten Gläu­bi­ger zah­len, so­lange er keine Kennt­nis von der vor­he­ri­gen Ab­tre­tung hat.

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