aa. Wann ist die Abtretung ausgeschlossen?
Was gilt für einen vertraglichen Abtretungsausschluss?
Nach § 137 S. 1 BGB kann die (dingliche) Verfügungsbefugnis nicht durch Vertrag beschränkt werden. Hiervon macht § 399, 2. Var. BGB eine wichtige Ausnahme: Grundsätzlich kann die Befugnis zur Abtretung einer Forderung durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner mit Wirkung gegenüber jedermann ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung bedarf keiner Form (kann also auch konkludent erfolgen) und ist sogar im Rahmen von AGB möglich. Trotz Bestehens eines Abtretungsverbotes kann die Abtretung in vier Fällen wirksam werden:
- Zunächst können Schuldner und Gläubiger das Abtretungsverbot jederzeit durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) und sogar rückwirkend aufheben. Damit werden alle früheren Abtretungen wirksam. Ein solcher Aufhebungsvertrag liegt insbesondere in einer vorherigen Einwilligung in die Abtretung oder einer nachträglichen Genehmigung des Geschäfts. Es geht also nicht etwa um eine einseitige Zustimmung nach § 185 BGB iVm § 182 ff. BGB, sondern schlicht um einen Änderungsvertrag, bei dem der Zugang der die Änderung annehmenden Willenserklärung des Gläubigers nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich ist.
- Eine weitere Ausnahme enthält § 405, 2. Var. BGB, wonach bei Existenz einer Urkunde über die Schuld das Abtretungsverbot sich aus dieser Urkunde ergeben muss. Ansonsten kann sich ein Dritter darauf verlassen, dass die Abtretung ohne Einschränkungen möglich ist.
- Schließlich sieht § 354a Abs. 1 S. 1 HGB eine wichtige Ausnahme für beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne von § 345 HGB, § 343 HGB vor: Insoweit kann die Abtretung einer Geldforderung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Damit soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Abtretung durch einen Kaufmann geschützt werden.
- In bestimmten Fällen ist ein gutgläubiger Erwerb trotz eines Abtretungsverbots möglich. Dies gilt insbesondere im Immobiliarsachenrecht: Dort handelt es sich bei einem Abtretungsverbot um eine Einwendung, die im Grundbuch eingetragen sein muss, um sie Dritten entgegenzuhalten (§ 891 BGB). Bei Briefgrundschulden bzw. -hypotheken kann sie ersatzweise auch auf dem Brief eingetragen werden, § 1157 BGB, § 1140 BGB. Bei Sicherungsgrundschulden ist nach § 1192 Abs. 1a BGB jedoch ein gutgläubiger Erwerb entgegen eines Abtretungsverbots ausgeschlossen.
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