II. Wie kann der Gläu­bi­ger aus­ge­wech­selt wer­den?

2. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

Die Ab­tre­tung ist (ob­wohl sie im Schuld­recht ge­re­gelt ist) ein ding­li­cher Ver­trag - also ein Ver­fü­gungs­ge­schäft. Die­ser Ver­fü­gung liegt eine Ver­pflich­tung zu­grun­de, etwa ein Kauf­ver­trag über die For­de­rung (§ 433 Abs. 1 BGB, § 453 BGB - ins­be­son­dere bei "ech­tem Fac­to­ring") oder ein Schen­kungs­ver­trag (§ 516 BGB); prak­ti­sche Be­deu­tung hat zu­dem die Ab­tre­tung zur Si­che­rung ei­ner Schuld ("Si­che­rungs­ab­tre­tung").

Die Un­wirk­sam­keit der schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tung be­rührt die Wirk­sam­keit der ding­lich wir­ken­den Ab­tre­tung nicht (Abstrak­ti­ons­prin­zip) - ein An­spruch auf Rück­ab­tre­tung er­gibt sich dann aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.

Zum Mer­ken: Der Ze­dent "flennt" (denn er ver­liert die For­de­rung). Der Zes­sio­nar schreit "hurra" (schließ­lich er­hält er eine For­de­rung).

Von der Ab­tre­tung zu un­ter­schei­den ist die Er­tei­lung der Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung (§ 185 Abs. 1 BGB): Durch diese wird ein Dritter er­mäch­tigt, eine fremde For­de­rung durch­zu­set­zen und Zah­lun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men (§ 362 Abs. 2 BGB). Er wird aber nicht selbst Gläu­bi­ger, son­dern muss das er­hal­tene Geld an den Gläu­bi­ger her­aus­ge­ben. Aus­wir­kun­gen hat dies auf die Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis. Im Zi­vil­pro­zess darf er diese nicht ge­richt­lich gel­tend ma­chen. Nach den Re­geln der ZPO darf ein frem­des Recht näm­lich nur im ei­ge­nen Na­men gel­tend ge­macht wer­den, wenn ein ei­ge­nes rechts­schutz­wür­di­ges In­ter­esse des Klä­gers am An­spruch be­steht (sog. "ge­will­kürte Pro­zess­stand­schaft"). Bei ei­ner Ab­tre­tung ist der Klä­ger hin­ge­gen In­ha­ber der For­de­rung, macht also ein ei­ge­nes Recht in ei­ge­nem Na­men gel­tend - auf ein recht­li­ches In­ter­esse kommt es nicht mehr an.

Das Ge­setz ent­hält eine ganze Reihe von Vor­schrif­ten zum Schutz des Schuld­ners§ 404 ff. BGB). Hin­ter­grund ist, dass der Schuld­ner nicht un­be­dingt von der Ab­tre­tung wis­sen muss, ins­be­son­dere ihr im Re­gel­fall nicht zu­stim­men muss. Da­bei soll der Schuld­ner al­ler­dings nicht schlech­ter ste­hen, als wenn er wei­ter­hin dem ge­wähl­ten Schuld­ner (Ze­dent) ge­gen­über leis­ten müss­te, wie ver­trag­lich ur­sprüng­lich ver­ein­bart.

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